Gemäss dem Protokoll einer ausserordentlichen Versammlung vom 22. Mai 1998 hat das Verwaltungsgericht in einem damals ergangenen Entscheid die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers 1 anerkannt.17 Damit ist erstellt, dass die Rechtsbereiche, in denen Beschwerderügen geltend gemacht werden, seit mindestens 10 Jahren Gegenstand des statutarischen Zwecks des Beschwerdeführers 1 bilden und dieser somit zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.