Der Beschwerdeführer hat u.a. Protokolle der Vorstandssitzung vom 16. Dezember 1992 und der Hauptversammlung vom 16. April 1993 eingereicht. Aus diesen geht hervor, dass die Hauptversammlung am 16. April 1993 eine Statutenänderung (Ergänzung des Zweckartikels) beschlossen hat, mit denen baurechtliche, natur- und heimatschützerische Anliegen als Vereinszweck ausdrücklich erwähnt werden. Gemäss dem Protokoll einer ausserordentlichen Versammlung vom 22. Mai 1998 hat das Verwaltungsgericht in einem damals ergangenen Entscheid die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers 1 anerkannt.17