_) zu bejahen. Die Vollmachten für die Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft liegen vor.14 Auch die Beschwerdeführerin 12 ist demnach zur Beschwerde legitimiert. f) Einsprache- bzw. beschwerdelegitimiert sind auch juristische Personen, die rein ideelle Zwecke verfolgen, soweit sie Rügen erheben in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden (Art. 35a und Art. 35c Abs. 3 BauG). Ob diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer 1 erfüllt sind, ist umstritten.