Auch die Bewohner der Liegenschaft auf Parzelle Nr. D.________ stehen somit in einer besonderen Beziehungsnähe zum Bauvorhaben. Aufgrund ihrer unmittelbaren Betroffenheit durch das Bauvorhaben sind die Beschwerdeführenden 2-11 zur Beschwerdeführung legitimiert. Ob sie letztlich vor allem die Verhinderung des geplanten Abfall-/Entsorgungszentrums anstreben, ist nicht massgebend. 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 35-35c N. 16 ff. 11 Vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2