Die Parzelle Nr. D.________ liegt westlich der Bauparzelle. Die Distanz zwischen dem Wohnhaus und der bestehenden Flugplatzstrasse beträgt rund 130 m, die Distanz zum neu geplanten Strassenteil an der westlichen Parzellengrenze knapp 100 m. Zwischen dem neu geplanten Strassenteil und dem Wohnhaus auf Parzelle Nr. D.________ liegt die heute noch unbebaute Parzelle Nr. H.________. Bei einer Distanz von rund 100 m ohne dazwischenliegende Hindernisse ist davon auszugehen, dass Verkehrslärm vom neuen Strassenabschnitt beim Wohnhaus auf Parzelle Nr. D.________ deutlich wahrnehmbar wäre.11 Auch die Bewohner der Liegenschaft auf Parzelle Nr. D._____