d) Bei den Beschwerdeführenden 2-11 handelt es sich um Privatpersonen, die in Nachbarschaft des Bauvorhabens (Parzellen Nrn. D.________ bzw. E.________) wohnen (Beschwerdeführende 2-9) oder über Wohneigentum verfügen (Beschwerdeführende 10 und 11). Sie befürchten, dass infolge des Bauvorhabens der Verkehr im Quartier zunehme.