c) Die Einsprache- und Beschwerdelegitimation setzt auch eine materielle Betroffenheit voraus. Diese ist gegeben bei Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 35 Abs. 2 BauG). Diese Interessen können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Ein Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, und zwar mehr als jeder beliebige Dritte oder die Allgemeinheit. Eine Gutheissung ihrer Anträge muss der Person einen praktischen Nutzen bringen.