ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben. Dies hat die Vorinstanz vorliegend getan; der Regierungsstatthalter hat den Gesamtbauentscheid vom 16. September 2019 mit der Verfügung vom 6. November 2019 insofern abgeändert, als die Einsprachen der Beschwerdeführenden neu abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten sei. An der Erteilung der Baubewilligung gemäss Gesamtbauentscheid vom 16. September 2019 hat der Regierungsstatthalter festgehalten. Damit sind die Beschwerdeführenden formell beschwert.