Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). b) Angefochten ist der mit Verfügung vom 6. November 2019 geänderte Gesamtbauentscheid vom 16. September 2019. Nach Art. 71 VRPG9 kann die Vorinstanz, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zugunsten der beschwerdeführenden Partei 6 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion