Die Beschwerdeführenden reichten nach Einsicht in die beigezogenen Akten des Verfahrens RA Nr. 110/2020/36 eine Stellungnahme ein, worin sie ihre Haltung bekräftigen. Sie beantragen, dass die beiden Verfahren zusammenzulegen und gemeinsam darüber zu entscheiden sei. Die Stadt Thun lehnt mit Stellungnahme vom 5. August 2020 eine Verknüpfung der beiden Verfahren ab und bekräftigt die von ihr gestellten Begehren. Der Regierungsstatthalter hat sich nicht mehr vernehmen lassen. 5. Der Beschwerdeentscheid im Verfahren RA Nr. 110/2020/36 ergeht ebenfalls am heutigen Tag. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen