Mit Gesamtbauentscheid vom 16. September 2019 erteilte der Regierungsstatthalter von Thun unter Auflagen die Baubewilligung mit Gewässerschutzbewilligung. Auf die Einsprachen der Beschwerdeführenden trat er nicht ein. Er merkte Rechtsverwahrungen der Beschwerdeführenden an. 2. Dagegen führten die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der damaligen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie beantragten mit ihrem Hauptbegehren die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, dass auf die Einsprachen der Beschwerdeführenden einzutreten und dass ihre Rügen materiell-rechtlich zu beurteilen seien.