Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2019/211 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 17. August 2020 in der Beschwerdesache zwischen Beschwerdeführende 1 - 12 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C.________ und Einwohnergemeinde Thun, Tiefbauamt, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 6. November 2019 (bbew 197/2018; Sanierung und Ausbau Flugplatzstrasse) I. Sachverhalt 1. Die Stadt Thun, handelnd durch das Tiefbauamt, reichte am 16. Oktober 2018 bei der Stadt Thun ein Baugesuch ein für die Sanierung und den Ausbau der Flugplatzstrasse auf Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. G.________. Das Bauvorhaben umfasst auch eine neue Abzweigung bzw. einen neuen Strassenteil zur westlichen Parzellengrenze hin. Im Bereich der neuen Abzweigung soll die Flugplatzstrasse teilweise verlegt und ein bestehendes Strassenstück zurückgebaut werden.1 Die Bauparzelle gehört der A.________ Zur Zeit umfasst sie gemäss dem Grundstücksinformationssystem Grudis eine Fläche von gesamthaft 1'676'454 m2, auf welcher auch Sportanlagen, der Waffenplatz und die Thunerallmend liegen. Die Parzelle soll durch Abparzellierung deutlich verkleinert werden. Gemäss einer Vereinbarung u.a. zwischen der A.________ und der Einwohnergemeinde Thun vom 23. Oktober 20182 ist beabsichtigt, dass die 1 Plan "Situation 1:200" vom 16. Oktober 2018, mit Bewilligungsstempel des Regierungsstatthalteramts vom 17. September 2019; Vorakten pag. 33 2 Vorakten pag. 4, pag. 48, pag. 50 1/17 BVD 110/2019/211 Flugplatzstrasse mit dem geplanten neuen Verlauf einschliesslich des neuen Strassenteils abparzelliert und an die Einwohnergemeinde Thun übereignet werden soll. Der Parzellenteil, auf dem das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, liegt in der Zone für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) 101 "Lerchenfeld" mit Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) III. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache.3 Die Einspracheparteien stellten ein Ausstandsbegehren gegen den Regierungsstatthalter von Thun sowie den Bereichsleiter Bau des Regierungsstatthalteramtes Thun.4 Die damalige Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) (heute Direktion für Inneres und Justiz, DIJ) ordnete mit Verfügung vom 29. Juli 2019 den Ausstand des Bereichsleiters Bau an. Soweit weitergehend, wies sie das Ablehnungsbegehren ab.5 Mit Gesamtbauentscheid vom 16. September 2019 erteilte der Regierungsstatthalter von Thun unter Auflagen die Baubewilligung mit Gewässerschutzbewilligung. Auf die Einsprachen der Beschwerdeführenden trat er nicht ein. Er merkte Rechtsverwahrungen der Beschwerdeführenden an. 2. Dagegen führten die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der damaligen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie beantragten mit ihrem Hauptbegehren die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, dass auf die Einsprachen der Beschwerdeführenden einzutreten und dass ihre Rügen materiell-rechtlich zu beurteilen seien. Mit Verfügung vom 6. November 2019 änderte der Regierungsstatthalter von Thun den Gesamtbauentscheid vom 16. September 2019 insoweit ab, als die Einsprachen der Beschwerdeführenden neu abgewiesen werden, soweit auf sie einzutreten sei, und die diesbezüglichen Erwägungen abgeändert bzw. ergänzt wurden. In den übrigen Teilen hielt der Regierungsstatthalter am Gesamtbauentscheid vom 16. September 2019 fest. Die BVE schrieb mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 das Verfahren ab (RA Nr. 110/2019/182). 3. Gegen den mit Verfügung des Regierungsstatthalters von Thun vom 6. November 2019 geänderten Gesamtbauentscheid reichten die Beschwerdeführenden am 9. Dezember 2019 erneut Beschwerde bei der BVE (seit 1. Januar 2020: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des mit Verfügung vom 6. November 2019 geänderten Gesamtbauentscheids vom 16. September 2019 und die Erteilung des Bauabschlags. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Baubewilligungsverfahrens betreffend das regionale Abfall- /Entsorgungszentrum mit Recyclingcenter, Betriebs-/Verwaltungsgebäude, überdachtem Abfallsammelhof und Arealumzäunung des AVAG Entsorgungszentrums Thun gemäss Baupublikation vom 19. Juni 2019. Sie machen insbesondere geltend, das Bauvorhaben weise einen engen sachlichen Zusammenhang zum fraglichen Baugesuch auf und dürfe nicht unabhängig bzw. separat von diesem beurteilt werden. 3 Vorakten pag. 153 ff., pag. 170 ff. 4 Vorakten pag. 74 ff., pag. 84 ff. 5 Vorakten pag. 57 ff. 2/17 BVD 110/2019/211 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet6, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Es zog die Akten des Beschwerdeverfahrens RA Nr. 110/2019/182 zum Verfahren bei. Zudem bat es den Regierungsstatthalter von Thun um Einreichung der Akten betreffend das Projekt "Regionales Abfall-/Entsorgungszentrum mit Recyclingcenter etc.". Der Regierungsstatthalter beantragte mit Stellungnahme vom 9. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und Abweisung des Sistierungsantrags. Es sei ein Augenschein durchzuführen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 teilte er mit, dass der Gesamtbauentscheid betreffend das Abfall-/Entsorgungszentrum gleichentags ergangen sei, und reichte die entsprechenden Akten ein. Der Regierungsstatthalter machte geltend, sofern diese Akten im vorliegenden Verfahren verwendet würden, sei von Amtes wegen über die Beiladung der Bauherrschaft des Abfall-/Entsorgungszentrums zu befinden. Die Beschwerdeführenden haben auch gegen den Gesamtbauentscheid vom 10. Februar 2020 bei der BVD Beschwerde eingereicht (RA Nr. 110/2020/36). Das Rechtsamt hat die diesbezüglichen Verfahrensakten mit Verfügung vom 15. Mai 2020 zum vorliegenden Verfahren beigezogen. Das Tiefbauamt der Stadt Thun beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 die Abweisung des Sistierungsgesuchs und der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden reichten nach Einsicht in die beigezogenen Akten des Verfahrens RA Nr. 110/2020/36 eine Stellungnahme ein, worin sie ihre Haltung bekräftigen. Sie beantragen, dass die beiden Verfahren zusammenzulegen und gemeinsam darüber zu entscheiden sei. Die Stadt Thun lehnt mit Stellungnahme vom 5. August 2020 eine Verknüpfung der beiden Verfahren ab und bekräftigt die von ihr gestellten Begehren. Der Regierungsstatthalter hat sich nicht mehr vernehmen lassen. 5. Der Beschwerdeentscheid im Verfahren RA Nr. 110/2020/36 ergeht ebenfalls am heutigen Tag. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Laut Art. 11 Abs. 1 KoG7 kann ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG8 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). b) Angefochten ist der mit Verfügung vom 6. November 2019 geänderte Gesamtbauentscheid vom 16. September 2019. Nach Art. 71 VRPG9 kann die Vorinstanz, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zugunsten der beschwerdeführenden Partei 6 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 7 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 8 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/17 BVD 110/2019/211 ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben. Dies hat die Vorinstanz vorliegend getan; der Regierungsstatthalter hat den Gesamtbauentscheid vom 16. September 2019 mit der Verfügung vom 6. November 2019 insofern abgeändert, als die Einsprachen der Beschwerdeführenden neu abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten sei. An der Erteilung der Baubewilligung gemäss Gesamtbauentscheid vom 16. September 2019 hat der Regierungsstatthalter festgehalten. Damit sind die Beschwerdeführenden formell beschwert. c) Die Einsprache- und Beschwerdelegitimation setzt auch eine materielle Betroffenheit voraus. Diese ist gegeben bei Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 35 Abs. 2 BauG). Diese Interessen können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Ein Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, und zwar mehr als jeder beliebige Dritte oder die Allgemeinheit. Eine Gutheissung ihrer Anträge muss der Person einen praktischen Nutzen bringen. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn, also die Eigentümer- oder Mieterschaften von anstossenden oder nahe gelegenen Liegenschaften, die von den Auswirkungen des Bauvorhabens betroffen sind. Bei befürchteten Immissionen ist ein Betroffensein in schutzwürdigen Interessen zu bejahen, wenn solche mit grosser Wahrscheinlichkeit auftreten und objektiv als Nachteil empfunden werden können.10 d) Bei den Beschwerdeführenden 2-11 handelt es sich um Privatpersonen, die in Nachbarschaft des Bauvorhabens (Parzellen Nrn. D.________ bzw. E.________) wohnen (Beschwerdeführende 2-9) oder über Wohneigentum verfügen (Beschwerdeführende 10 und 11). Sie befürchten, dass infolge des Bauvorhabens der Verkehr im Quartier zunehme. Die Parzelle Nr. E.________ ist von der Bauparzelle nur durch die I.________strasse bzw. den Kreisel, bei dem auf die Flugplatzstrasse abgebogen werden kann, getrennt. Jenseits des Kreisels soll gemäss dem Bauvorhaben mit der Ausbau der Flugplatzstrasse beginnen. Die Distanz zum Wohnhaus auf Parzelle Nr. E.________ beträgt rund 70 m. Bei dieser räumlichen Nähe ist die Betroffenheit der Bewohner bzw. Eigentümer der Parzelle Nr. E.________ zu bejahen, zumal zu erwarten ist, dass mit dem Ausbau der Flugplatzstrasse deren Nutzung intensiviert und somit die Lärmimmissionen zunehmen würden. Die Parzelle Nr. D.________ liegt westlich der Bauparzelle. Die Distanz zwischen dem Wohnhaus und der bestehenden Flugplatzstrasse beträgt rund 130 m, die Distanz zum neu geplanten Strassenteil an der westlichen Parzellengrenze knapp 100 m. Zwischen dem neu geplanten Strassenteil und dem Wohnhaus auf Parzelle Nr. D.________ liegt die heute noch unbebaute Parzelle Nr. H.________. Bei einer Distanz von rund 100 m ohne dazwischenliegende Hindernisse ist davon auszugehen, dass Verkehrslärm vom neuen Strassenabschnitt beim Wohnhaus auf Parzelle Nr. D.________ deutlich wahrnehmbar wäre.11 Auch die Bewohner der Liegenschaft auf Parzelle Nr. D.________ stehen somit in einer besonderen Beziehungsnähe zum Bauvorhaben. Aufgrund ihrer unmittelbaren Betroffenheit durch das Bauvorhaben sind die Beschwerdeführenden 2-11 zur Beschwerdeführung legitimiert. Ob sie letztlich vor allem die Verhinderung des geplanten Abfall-/Entsorgungszentrums anstreben, ist nicht massgebend. 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 35-35c N. 16 ff. 11 Vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2 4/17 BVD 110/2019/211 e) Die Beschwerdeführenden führen teils sowohl einzeln als auch im Rahmen der Beschwerdeführerin 12 Beschwerde. Beides ist zulässig: Die Stockwerkeigentumsgemeinschaft kann in eigenem Namen Rechtsmittel einlegen.12 Ihren Mitgliedern kommt auch eine selbständige Anfechtungsbefugnis zu, sofern sie als Nachbarn durch das Bauvorhaben besonders berührt werden.13 Dies ist hier, wie gezeigt, der Fall. Die unmittelbare Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen ist aus den selben Gründen auch für die Stockwerkeigentümergemeinschaft J.________ (Parzelle Nr. E.________) zu bejahen. Die Vollmachten für die Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft liegen vor.14 Auch die Beschwerdeführerin 12 ist demnach zur Beschwerde legitimiert. f) Einsprache- bzw. beschwerdelegitimiert sind auch juristische Personen, die rein ideelle Zwecke verfolgen, soweit sie Rügen erheben in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden (Art. 35a und Art. 35c Abs. 3 BauG). Ob diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer 1 erfüllt sind, ist umstritten. (…).Der Beschwerdeführer 1 ist gemäss Art. 1 seiner Statuten15 als Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB16 organisiert. Ihm kommt die für die Beschwerdelegitimation erforderliche Rechtspersönlichkeit zu (Art. 60 Abs. 1 ZGB). Er bezweckt (…) (Art. 1 Statuten). Es handelt sich dabei um Anliegen, die zur ideellen Verbandseinsprache und -beschwerde berechtigen, sofern sie seit mindestens 10 Jahren Gegenstand des statutarischen Zwecks bilden. Der Beschwerdeführer hat u.a. Protokolle der Vorstandssitzung vom 16. Dezember 1992 und der Hauptversammlung vom 16. April 1993 eingereicht. Aus diesen geht hervor, dass die Hauptversammlung am 16. April 1993 eine Statutenänderung (Ergänzung des Zweckartikels) beschlossen hat, mit denen baurechtliche, natur- und heimatschützerische Anliegen als Vereinszweck ausdrücklich erwähnt werden. Gemäss dem Protokoll einer ausserordentlichen Versammlung vom 22. Mai 1998 hat das Verwaltungsgericht in einem damals ergangenen Entscheid die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers 1 anerkannt.17 Damit ist erstellt, dass die Rechtsbereiche, in denen Beschwerderügen geltend gemacht werden, seit mindestens 10 Jahren Gegenstand des statutarischen Zwecks des Beschwerdeführers 1 bilden und dieser somit zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. g) Dass der Regierungsstatthalter die Legitimation der Beschwerdeführenden in der Verfügung vom 6. November 2019 offen gelassen hat, stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden18 keine Rechtsverletzung dar, da er ihre Einspracherügen materiell beurteilt hat. Ob diese Beurteilung einer rechtlichen Überprüfung standhält, wird in den nachstehenden Erwägungen untersucht. 12 Art. 712l Abs. 2 ZGB 13 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 20 14 Vorakten pag. 175 f.; Beschwerdebeilage 6 15 Beschwerdebeilage 2 16 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 17 Beschwerdebeilagen 3 und 4 18 Beschwerde S. 9 ff. 5/17 BVD 110/2019/211 2. Streitgegenstand; Parteien a) Die Bauherrschaft umgrenzt den Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens durch die Beschreibung und Darstellung des Bauvorhabens in den Baugesuchsunterlagen, d.h. im Baugesuch sowie im Situationsplan und den Projektplänen.19 Es ist Sache der Bauherrschaft, vollständige und widerspruchsfreie Unterlagen einzureichen. Nur was aus diesen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, kann bewilligt werden. Bei Unklarheiten zwischen dem Text einer Baubewilligung und den bewilligten Plänen kommt Letzteren der Vorrang zu.20 b) Gegenstand des hier streitigen Baubewilligungsverfahrens bildet gemäss der Umschreibung im Baugesuch vom 16. Oktober 2018 die "Flugplatzstrasse: Sanierung und Ausbau".21 Das auf der Nachbarparzelle Nr. H.________ geplante Abfall-/Entsorgungszentrum wird vom umschriebenen Bauvorhaben nicht erfasst. Für jenes wurde ein separates Baugesuch eingereicht und vom Regierungsstatthalter beurteilt; es bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 110/2020/36. Das Rechtsamt hat die Akten des Verfahrens 110/2020/36 zum vorliegenden Verfahren beigezogen. Der Regierungsstatthalter macht mit Stellungnahme vom 10. Februar 2020 geltend, dass im Falle des Aktenbeizugs vom Amtes wegen über die Beiladung der Bauherrschaft des Abfall-/ Entsorgungszentrums zu befinden sei. Die instruierende Behörde lädt Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren bei, wenn deren schutzwürdige Interessen durch den Entscheid betroffen werden; dadurch wird der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich (Art. 14 Abs. 1 VRPG22). Beigeladene haben im Verfahren Parteistellung (Art. 14 Abs. 2 VRPG). Der fragliche Aktenbeizug dient der BVD zur umfassenden Klärung des vorliegend relevanten Sachverhalts. Der Streitgegenstand wird dadurch nicht erweitert: Das Abfall-/Entsorgungs- zentrum, einschliesslich dessen Erschliessung mit einer genügenden Zufahrt und genügenden Fahrzeug-Abstellplätzen, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Bauherrschaft des Abfall-/Entsorgungszentrums wird daher durch das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht in schutzwürdigen Interessen betroffen. Daran ändert der Aktenbeizug nichts. Auf die Beiladung der Bauherrschaft des Abfall-/Entsorgungszentrums kann verzichtet werden. c) Auf dem Baugesuchsformular des vorliegend zu beurteilenden Vorhabens "Flugplatzstrasse: Sanierung und Ausbau" sind keine mit dem Projekt verbundenen Autoabstellplätze angegeben.23 Auf dem in den Vorakten24 abgelegten Baugesuchsformular vom 16. Oktober 2018 ist bei der Umschreibung des Bauvorhabens handschriftlich ergänzt: "Erstellen von Parkplätzen"; wobei unklar ist, durch wen diese Ergänzung vorgenommen wurde. Auf der Kopie des Baugesuchs bei den Baubewilligungsunterlagen der Gemeinde fehlt diese Ergänzung. Auf den Plänen, namentlich auf dem Plan "Situation 1:200" vom 16. Oktober 2018, mit Bewilligungsstempel des Regierungsstatthalteramts vom 17. September 2019, sind jedoch an der mit dem neuen Strassenteil erschlossenen westlichen Parzellengrenze zur Nachbarparzelle Nr. H.________ mit roten Linien Parkplätze markiert und wie folgt bezeichnet: "Parkplätze; 1Stk. IV 5.00m x 3.50m;10 Stk. 5.00m x 2.50m". Rote Linien bedeuten gemäss der Planlegende "neue 19 Art. 34 BauG, Art. 10 ff. BewD 20 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34/34a N. 19a 21 Vorakten pag. 1 22 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 23 Vorakten pag. 2 24 Pag. 1 6/17 BVD 110/2019/211 Ränder / Projektlinien". Auf den Querprofil-Plänen wird der nach Westen führende neue Strassenabschnitt als "Zufahrt Entsorgungszentrum" bezeichnet25 und der von dort entlang der Parkplätze nach Norden führende Teil als "Zufahrt FC Lerchenfeld". Auf dem letzteren Querprofilplan26 sind die Parkplätze ebenfalls dargestellt. Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass der Bereichsleiter Bau des Regierungsstatthalteramts bei der Bauherrschaft nachgefragt hat, wie die 10 Parkplätze und ein behindertengerechter Parkplatz zuzuordnen seien. Er erhielt vom Leiter technische Betriebe / Stadtingenieur- Stellvertreter, Tiefbauamt der Stadt Thun folgende Auskunft: "Die Parkplätze sind Bestandteil des Baugesuches des angrenzenden Recyclinghofes. Diese werden am Tag als Personalparkplätze für Mitarbeitende des Sammelhofes und der Recyclinghalle genutzt. Am Abend werden diese der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und von der Stadt Thun bewirtschaftet. Aktuell ist noch nicht klar, zu welcher Parzelle oder zu welchem Baurecht die Parkplätze gehören werden."27 Das Regierungsstatthalteramt nannte im Betreff seiner Verfügungen nebst Sanierung und Ausbau der Flugplatzstrasse und dem Verlegen von Werkleitungen auch "Erschliessungsstrasse Recyclinghof"28 bzw. "Erstellen von Parkplätzen für Recyclinghof"29. Im Gesamtbauentscheid vom 16. September 2019 sowie in der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2019 wird das Bauvorhaben umschrieben als "Sanierung und Ausbau Flugplatzstrasse; mit Erschliessung Recyclinghof und Parkplätzen, Verlegen von Werkleitungen, Rückbau best. Strassenabschnitt". Daher ist davon auszugehen, dass die bauliche Erstellung der Parkplätze mit dem Baugesuch vom 16. Oktober 2018 beantragt wurde und Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildete. Die vorgesehene Nutzung der Parkplätze war offenbar nicht abschliessend geklärt, wobei aber schon feststand, dass sie tagsüber den Mitarbeitenden des auf der Nachbarparzelle Nr. H.________ geplanten Abfall-/Entsorgungszentrums zur Verfügung stehen sollten. Der bei den Bewilligungsplänen befindliche, vom Regierungsstatthalteramt ebenfalls als bewilligt gestempelte "Landerwerbsplan 1:500"30 sieht vor, dass die Stadt Thun von der jetzigen Eigentümerin Parzellenteile erwerben will, auf denen die Strassen inklusive der neuen Abschnitte liegen, der Parzellenteil mit den Parkplätzen jedoch durch die Bauherrin des geplanten Abfall-/Entsorgungshofs auf Parzelle Nr. H.________ erworben werden soll. Die fraglichen Landerwerbsgeschäfte wurden aber noch nicht verbindlich abgeschlossen und vollzogen. Die vom Baugesuch umfassten Strassenteile samt den 11 Parkplätzen liegen auf der heutigen Parzelle Nr. G.________ (Bauparzelle). Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Erstellung der fraglichen 11 Parkplätze vom Baugesuch umfasst und mit dem durch die angefochtene Verfügung ergänzten Entscheid bewilligt wurden. Sie bilden demnach auch Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. d) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass im Baubewilligungsverfahren Ablehnungsbegehren gegen das Regierungsstatthalteramt gestellt und durch die damalige Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute Direktion für Inneres und Justiz, DIJ) beurteilt worden sind. Die JGK verpflichtete mit Verfügung vom 29. Juli 2019 den Verfahrensleiter zum Ausstand. Soweit weitergehend, namentlich soweit sich die 25 Plan "Querprofile Zufahrt Entsorgungszentrum 1:100" vom 16. Oktober 2018, mit Bewilligungsstempel des Regierungsstatthalteramtes vom 17. September 2019 26 Plan "Querprofile Zufahrt FC Lerchenfeld 1:100" vom 16. Oktober 2018, mit Bewilligungsstempel des Regierungsstatthalteramtes vom 17. September 2019 27 Vorakten pag. 33 28 Vorakten pag. 94 29 Vgl. Vorakten pag. 92, pag. 90, pag. 89 30 Vom 16. Oktober 2018, mit Bewilligungsstempel des Regierungsstatthalteramtes vom 17. September 2019 7/17 BVD 110/2019/211 Ablehnungsbegehren gegen den Regierungsstatthalter richteten, wies sie diese ab.31 Die Beschwerdeführenden beantragen die Edition der Akten des Ablehnungsverfahrens bei der JGK. Diese ist jedoch verzichtbar. Das Ergebnis des Verfahrens ist bekannt. Kritik an der Abweisung des Ablehnungsbegehrens gegen den Regierungsstatthalter durch die JGK kann im Verfahren vor der BVD mangels Zuständigkeit nicht gehört werden. Das Anliegen der Beschwerdeführenden zielt hauptsächlich darauf ab, dass auf ihre materiell- rechtlichen Argumente einzutreten und diese zu prüfen seien. Sie sind der Ansicht, dass der Regierungsstatthalter auch mit der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2019 keine genügende materiell-rechtliche Prüfung ihrer Einwände vorgenommen habe. Der Regierungsstatthalter hat mit der Verfügung vom 6. November 2019 seinen Gesamtbauentscheid vom 16. September 2019 mit materiell-rechtlichen Erwägungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergänzt. Damit ist er seiner Begründungspflicht nachgekommen. Seine rechtliche Würdigung wird in den nachstehenden Erwägungen überprüft. 4. Baugesuchsunterlagen a) Die Beschwerdeführenden bemängeln die fehlende Unterschrift der Gesuchstellerin auf dem Baugesuchsformular und verweisen auf ihre diesbezügliche Rüge in ihrer Baueinsprache vom 25. März 2019. Ein solcher Mangel ist aber nicht ersichtlich; die Baugesuchstellerin hat das Baugesuch und die Pläne unterzeichnet. Möglicherweise beziehen sich die Beschwerdeführenden auf die in ihren Einsprachen vorgebrachte Rüge, dass die Unterschrift der A.________ als Grundeigentümerin in den Baugesuchsunterlagen fehle.32 Auf den bewilligten Plänen fehlt die Unterschrift der Grundeigentümerin. Diese hat jedoch die Bauherrschaft mit Vollmacht vom 20. November 2018 ermächtigt, im Baubewilligungsverfahren als Grundeigentümerin aufzutreten und auch die notwendigen Formulare im Namen der Grundeigentümerin zu unterzeichnen.33 b) Art. 10 Abs. 2 BewD34 verlangt, dass bei Bauvorhaben auf fremdem Boden die unterschriftliche Zustimmung der Grundeigentümerschaft auf dem amtlichen Gesuchsformular beigebracht wird. Es handelt sich dabei um eine reine Ordnungsvorschrift mit dem Zweck, unnötigen Verwaltungsaufwand und Verfahrensleerlauf zu vermeiden. Sie soll verhindern, dass sich die Behörden mit Baugesuchen befassen müssen, die aus zivilrechtlichen Gründen nie verwirklicht werden könnten, weil ihnen die Grundeigentümerschaft nicht zustimmt.35 Massgebend ist also nicht die Unterschrift bzw. die Zustimmung als solche, sondern das Rechtsschutzinteresse der Bauherrschaft. Fehlt ein solches Interesse, muss die Behörde nicht auf das Baugesuch eintreten. Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis haben die Baubewilligungsbehörden das schutzwürdige Interesse an der Durchführung des Baubewilligungsverfahrens nur in eindeutigen Fällen zu verneinen. Ist dagegen lediglich unklar, ob einem Bauvorhaben ein zivilrechtliches Hindernis entgegensteht, ginge es nicht an, der Bauherrschaft allein wegen der fehlenden Zustimmung nach Art. 10 Abs. 2 BewD das Rechtsschutzinteresse abzusprechen.36 31 Vorakten pag. 57 ff. Die Beschwerdeführenden bezeichnen die fragliche Verfügung als Beschwerdebeilage 13, diese fehlt allerdings bei den Beschwerdebeilagen 32 Vgl. Vorakten pag. 170, pag. 158, pag. 80 33 Vorakten pag. 4 34 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 35 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34 N. 10 36 Siehe zum Ganzen BVR 2005 S. 130 E. 3.1; VGE 2017/215 vom 12. April 2018 E. 3.3 und E. 3.5, VGE 2012/262 vom 8. November 2013 E. 1.2.1, VGE 2014/176 vom 10. Februar 2015 E. 3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34 N. 10; Monika Hintz, Zivilrechtliche Vorfragen im Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 2/2014, S. 61 ff., S. 71 ff. 8/17 BVD 110/2019/211 c) Vorliegend hat die Bauherrschaft mit der Einreichung der erwähnten Vollmacht das Einverständnis der Grundeigentümerschaft genügend nachgewiesen. Das Regierungsstatthalteramt ist zu Recht auf das Baugesuch eingetreten. 5. Zonenkonformität a) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass das Bauvorhaben nicht zonenkonform sei. Gemäss dem Zonenplan gälten die Vorschriften der Zone für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) 101 "Lerchenfeld" auch für die Strasse, da die Zonenmarkierung auch diese umfasse. Die Zonenvorschriften sähen vor, dass auch Nebenanlagen wie Strassen dem Zweck der Zone dienen müssten. Es sei daher nicht zulässig, dass der geplante Abfall-/Entsorgungszentrum auf der Nachbarparzelle (welcher in der Zone Arbeiten A liegt) über die Flugplatzstrasse erschlossen werde. b) Der Regierungsstatthalter erwog im Gesamtbauentscheid vom 16. September 2019, Erwägung 2.7, die kommunale Baupolizeibehörde beantrage in ihrem Amtsbericht die Erteilung der Baubewilligung unter Auflagen. Insbesondere sollten die 11 Autoabstellplätze erst erstellt werden dürfen, wenn das Bauprojekt eines Abfallsammelhofs baubewilligt sei. Dazu sei festzuhalten, dass die Flugplatzstrasse nicht nur die Sportanlagen der Zone ZSF 101 Lerchenfeld erschliesse, sondern auch den nördlichen Teil der Allmend mit dem Flugplatz, die Panzerpiste und weitere militärische Anlagen und Gebäude sowie die Umfahrung von Thierachern. Auch die Parkplätze in der Zone ZSF 101 "Lerchenfeld" dienten u.a. den zivilen und militärischen Anlagen auf der Allmend. Die geplanten neuen Parkplätze würden unabhängig vom Bau des Abfall-/Entsorgungszentrums bzw. ausserhalb dessen allfälliger Öffnungszeiten der Öffentlichkeit dienen, beispielsweise für Besucher der Sportanlagen, der Fliegerei und der Freizeitaktivitäten auf dem Militärareal. Sie seien damit ohne weiteres zonenkonform. Die Bewirtschaftung stehe der Bauherrschaft frei. Eine aufschiebende Bedingung sei nicht erforderlich. Mit Dispositivziffer 3.2.1 des Gesamtbauentscheids vom 16. September 2019 ordnete der Regierungsstatthalter jedoch an, dass die Auflagen gemäss dem Amtsbericht der Baupolizeibehörde vom 15. Mai 2019 Bestandteil der Gesamtbaubewilligung bildeten und vollumfänglich einzuhalten seien. In diesem Amtsbericht beantragt das Bauinspektorat der Stadt Thun unter dem Titel "1. Bedingungen und Auflagen", dass die Baubewilligung u.a. an folgende Nebenbestimmung zu knüpfen sei: "1.8 Die 11 Abstellplätze dürfen erst erstellt werden, wenn das Bauprojekt des Abfallsammelhofs baubewilligt ist."37 Diese Auflage wurde mit der entsprechenden Anordnung im Gesamtbauentscheid verbindlich. Die Verfügung vom 6. November 2019 beliess Dispositivziffer 3.2.1 des Gesamtbauentscheids vom 16. September 2019 unverändert. In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2020 erklärt der Regierungsstatthalter, die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass die auszubauende Flugplatzstrasse (nur) der Zufahrt zu einem geplanten Abfall-/Entsorgungszentrum diene, sei krass faktenwidrig. Der beantragte Augenschein werde der Beschwerdeinstanz rasch aufzeigen, dass die heutige Strasse der Erschliessung von zahlreichen Sport- und Freizeitanlagen, Teilen des Waffenplatzes sowie der Umfahrung von Thierachern diene. Ebenso werde sichtbar sein, dass die Strasse und die interne Arealerschliessung ausbau- und erneuerungsbedürftig seien. Mit dem Vorhaben werde 37 Vorakten pag. 192 9/17 BVD 110/2019/211 nicht nur der geplante Entsorgungshof besser erschlossen, sondern auch erstmals eine richtige Zufahrt zum Clubhaus des FC Lerchenfeld erstellt. c) Die Stadt Thun hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 fest, sie wolle die Flugplatzstrasse unabhängig vom Bauentscheid betreffend das Abfall-/Entsorgungszentrum sanieren und ausbauen. Diese würde nicht nur von den Sammelhofkunden benutzt. Die mit dem Bauvorhaben erreichte Verbesserung der Sicherheit diene auch Sporttreibenden und Familien bei Freizeitaktivitäten, beispielsweise indem das Inlinefahren auf dem vorgesehenen Trottoir möglich werde. Zudem erwüchsen auch den Betreibern des Flugplatzes neue Möglichkeiten. d) Am 10. Februar 2020 erging der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalters betreffend das Abfall-/Entsorgungszentrum auf Parzelle Nr. H.________. Der Regierungsstatthalter reichte diesen mit den zugehörigen Verfahrensakten mit Eingabe vom 10. Februar 2020 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens. In Erwägung 2.8 dieses Entscheids hält er fest: "Der Oberingenieurkreis I führt im Amtsbericht vom 5. August 2019 aus, dass das Baugrundstück über die Flugplatzstrasse erschlossen wird. Die heutige "Zufahrt" genüge den Anforderungen nicht. (…) Die Leitbehörde stellt fest, dass die Erschliessung mit dem geplanten Strassenbauprojekt "Sanierung und Ausbau Flugplatzstrasse mit Erschliessung Recyclinghof und Parkplätzen, Verlegen von Werkleitungen, Rückbau best. Strassenabschnitt" die Anforderungen erfüllen wird. Die Bauherrschaft sichert die dingliche Sicherstellung (BauV Art. 49 Abs. 3) der Parkplätze zu, sobald sie erstellt sind." In Dispositivziffer 3.2.1 des Gesamtbauentscheids vom 10. Februar 2020 ordnet der Regierungsstatthalter unter dem Titel "3.2 Suspensivbedingungen" u.a. an: "Von der vorliegenden Baubewilligung darf erst nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Ausbau der Flugplatzstrasse (Gesamtbauentscheid bbew 197/2018 vom 16. September 2019 und Verfügung vom 6. November 2019) Gebrauch gemacht werden". Der Gesamtbauentscheid vom 10. Februar 2020 ist bislang nicht in Rechtskraft erwachsen; er wurde mit Beschwerde bei der BVD angefochten (RA Nr. 110/2020/36). e) Auf dem geltenden Zonenplan der Stadt Thun werden Strassen unterschiedlich dargestellt. Teils werden sie von den Zonenmarkierungen ausgenommen (bleiben also weiss), teils werden sie als Teil der Zone, durch die sie führen, farbig markiert. Letzteres trifft auf den hier streitigen Abschnitt der Flugplatzstrasse zu: Diese ist auf dem Zonenplan mit der hellgelben Farbe der ZSF markiert. Die Eintragung des Strassenverlaufs im Zonenplan hat orientierenden Charakter. Auch bei weiss eingetragenen Strassenflächen findet eine Zuordnung zu der umgebenden Nutzungsordnung statt. Abgrenzungsfragen können sich stellen, wenn eine Strasse eine Zonengrenze bildet.38 Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Flugplatzstrasse wird im fraglichen Abschnitt beidseitig von der Zone ZSF 101 "Lerchenfeld" umgeben. Der fragliche Strassenabschnitt bildet Teil der Zone ZSF 101 "Lerchenfeld" und untersteht den für diese geltenden Vorschriften. Gemäss Art. 23 GBR39 sind die Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) Areale, die für Sport- und Spielfelder, Familiengärten und ähnliche Freizeitbetätigungen sowie die dazugehörenden Nebenbauten (vgl. Art. 78 Abs. 2 BauG) verwendet oder noch benötigt werden. Die 38 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 71 N. 6 39 Baureglement der Stadt Thun vom Juni 2002, genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 24. Juli 2003, Nachtrag am 27. August 2003 10/17 BVD 110/2019/211 Zweckbestimmung und die Grundzüge der Gestaltung zu den einzelnen ZSFs sind im Anhang 2 Ziff. 2.2 GBR formuliert. Danach gilt für die Zone ZSF 101 "Lerchenfeld": "Zweckbestimmung: Sportanlagen FC Lerchenfeld; Grundzüge der Gestaltung: bestehend; Lärmempfindlichkeitsstufe: III". Ob die bestehenden Bauten und Anlagen faktisch teils auch anderen Zwecken dienen, wie der Regierungsstatthalter geltend macht, ist hier nicht relevant. Es wird jedenfalls nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die bestehenden Anlagen, namentlich die Flugplatzstrasse, bereits bis anhin der Erschliessung der Arbeitszone A dienen. Für die Beurteilung der Zonenkonformität des Bauvorhabens sind die Zonenvorschriften massgebend. Sollten diese im Lichte der tatsächlichen Gegebenheiten allgemein als unbefriedigend bzw. zu eng formuliert erscheinen, so müsste eine Korrektur im gesetzlichen Verfahren für die Änderung von Vorschriften und Plänen erfolgen und nicht auf dem Weg einer einzelfallweisen Abweichung.40 Auch aus der Tatsache, dass die westlich der ZSF 101 gelegene Arbeitszone A schlecht erschlossen ist, kann nichts anderes abgeleitet werden. Die bestehenden Autowerkstätten auf Parzellen Nrn. K.________ und M.________ und das Wohn- und Geschäftshaus auf Parzelle Nr. R.________41 werden von der I.________strasse her erschlossen. Die bisher landwirtschaftlich genutzte Parzelle Nr. H.________ hingegen ist mit der I.________strasse nur durch einen schmalen Flurweg verbunden. Dieser dürfte für die in der Arbeitszone vorgesehenen Dienstleistungs-, Bearbeitungs- und Produktionsbetriebe, öffentliche oder private Freizeiteinrichtungen, Verpflegungsbetriebe oder Verkaufsräume (Art. 20 Abs. 1 GBR) jedenfalls bei grösseren Projekten kaum eine genügende Zufahrt darstellen. Denkbar wäre allenfalls eine Erschliessung über eine an die I.________strasse grenzende Parzellen. Das Problem, dass die Parzelle Nr. H.________ für eine zonenkonforme Nutzung unter der geltenden Nutzungsordnung möglicherweise nicht zulänglich erschlossen ist, müsste im für die Änderung der Nutzungsordnung vorgesehenen Verfahren angegangen werden. Die Festlegung der Nutzungszonen und der für diese geltenden Vorschriften sind dem Stimmbürger vorbehalten. Eine Umdeutung der Vorschriften für die ZSF 101 im Baubewilligungsverfahren zwecks Behebung planerischer Unzulänglichkeiten verbietet sich aus rechtsstaatlichen Gründen. Demnach sind in der ZSF 101 "Lerchenfeld" Bauvorhaben zonenkonform, die den Zwecken der Sportanlagen dienen und in den Grundzügen der bestehenden Bebauung42 entsprechen. f) Das streitige Bauvorhaben umfasst zum einen die Sanierung der bestehenden Strasse und deren Ausbau mit einem beidseitigen Trottoir auf dem Abschnitt zwischen dem Kreisel bei der I.________strasse und der geplanten neuen Abzweigung zur westlichen Parzellengrenze. Bei diesem Projektteil bleiben die Grundzüge der bestehenden Bebauung erhalten. Das Bauvorhaben umfasst ferner auch einen neuen Strassenabschnitt, der südwestlich der bestehenden Gebäude von der bestehenden Flugplatzstrasse in Richtung Nordwesten abzweigt und an die Grenze mit Parzelle Nr. H.________ führt, wo die 11 Parkplätze erstellt werden sollen. Diese Parkplätze und der zu ihnen führende neue Strassenabschnitt sollen insbesondere für die Zwecke des auf Parzelle Nr. H.________ geplanten Abfall-/Entsorgungszentrums erstellt werden. Im diesbezüglichen Baubewilligungsverfahren (bbew 198/2018) werden die 11 40 Vgl. Zaugg/Ludwig, Band I, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 26-31 N. 1a 41 Angaben gemäss Grundstücksinformationssystem Grudis 42 Vgl. kommentiertes GBR, Anhang 2 Ziff. 2.2, wonach mit "Grundzüge der Gestaltung" die Grundzüge der Überbauung gemeint sind. 11/17 BVD 110/2019/211 Parkplätze des vorliegenden Bauvorhabens als Parkplätze des Projekts Abfall- /Entsorgungszentrum aufgeführt.43 Jenes Projekt ist im Hinblick auf das Erfordernis der genügenden Erschliessung und auf die Parkplatzpflicht (Art. 16 Abs. 1 BauG) auf die fraglichen Parkplätze und den zu diesen führenden neuen Strassenabschnitt angewiesen.44 Neue Strassenabschnitte und Parkplätze, die anderen Zwecken als den Sportanlagen dienen, sind jedoch in der ZSF 101 "Lerchenfeld" nicht zonenkonform. Die Zonenvorschriften grenzen die Zweckbestimmung ("Sportanlagen FC Lerchenfeld") so ein, dass die Zwecke eines Abfall- /Entsorgungszentrums klar nicht davon erfasst werden. Eine Anpassung von Zonenvorschriften auf neue planerische Bedürfnisse darf nach dem Gesagten nicht einzelfallweise im Baubewilligungsverfahren erfolgen, da dies einer unzulässigen Normenkorrektur gleichkäme. Vielmehr müsste eine von Seiten der Stadt Thun allenfalls gewünschte Anpassung der Zonenvorschriften auf neue Zwecke und Bedürfnisse im gesetzlichen Verfahren für die Änderung von Vorschriften und Plänen (mit entspechenden Mitwirkungsrechten der Bevölkerung) erfolgen. g) Die Möglichkeit, dass die Parkplätze ausserhalb der Arbeitszeiten des Abfall- /Entsorgungszentrums der Öffentlichkeit oder den Betreibern der Sportanlagen zugänglich gemacht werden könnten, ändert nichts an der Zonenwidrigkeit der Parkplätze und des zu diesen führenden neuen Strassenabschnitts. Als Bauherrschaft für das vorliegende Projekt treten keine Betreiber von Sportanlagen auf. Diese können auch nicht als Eigentümer oder unter anderen Rechtstiteln über die Verwendung der Parkplätze bestimmen; vielmehr ist eine Bewirtschaftung durch die Stadt Thun vorgesehen.45 Den Plänen sowie den Satellitenbildern von Google bzw. Google Street View lässt sich entnehmen, dass die Sportanlagen und die zugehörigen Gebäude bereits über umfangreiche befestigte Flächen verfügen, über die auch das Clubhaus des FC Lerchenfeld erreicht werden kann. Die allfällige teilzeitliche Verfügbarkeit der Parkplätze bspw. für Besucher von Sportanlässen oder des Clubhauses wäre möglicherweise ein Nebeneffekt des Bauvorhabens, nicht jedoch dessen eigentliche Zweckbestimmung. Die eigentliche Zweckbestimmung des neuen Strassenabschnitts mit den Parkplätzen besteht vielmehr darin, für das Projekt des Abfall-/Entsorgungszentrums auf Parzelle Nr. H.________ eine genügende Anzahl Parkplätze verfügbar zu machen und dieses zu erschliessen. Dies ergibt sich aus dem Amtsbericht des Bauinspektorats der Stadt Thun, worin dieses beantragt, dass die Erstellung der 11 Abstellplätze mittels einer Nebenbestimmung an die Bewilligung des Abfall-/Entsorgungszentrums geknüpft werden solle. Auch eine mögliche teilzeitliche Nutzung zu zonenkonformen Zwecken würde nichts daran ändern, dass der neue Strassenabschnitt und die 11 Parkplätze für eine zonenwidrige Nutzung (Parkplätze mit Erschliessung für das Abfall-/Entsorgungszentrum) vorgesehen sind und somit nicht bewilligt werden können. h) Da die Stadt Thun in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2020 ausführt, sie wolle die Flugplatzstrasse unabhängig von der Bewilligung des Abfall-/Entsorgungszentrums sanieren und ausbauen, stellt sich die Frage, ob eine Teilbaubewilligung für die Sanierung und den Ausbau der bestehenden Strassenteile (d.h. ohne die Parkplätze und den diese erschliessenden neuen Strassenabschnitt) in Frage kommt. Von dieser müsste wohl auch die teilweise Verlegung der Strasse und der entsprechende Rückbau der bestehenden Strasse ausgenommen werden, da diese offensichtlich mit der Abzweigung des neuen Strassenabschnitts zusammenhängen. Im Einzelnen braucht diese Frage aber nicht geklärt zu werden. 43 Akten des Baubewilligungsverfahrens bbew 198/2018 des Regierungsstatthalteramtes Thun, pag. 2, pag. 168 ff., pag. 172 (jeweils seitliche Paginierung) 44 Vgl. auch Vorakten pag. 4 45 Vorakten pag. 33 12/17 BVD 110/2019/211 Eine Teilbaubewilligung, d.h. ein Aufsplitten eines Bauvorhabens in mehrere Teile und deren separate Beurteilung, ist zulässig, wenn dies unter dem Gesichtspunkt der Koordination unbedenklich ist. Es muss aber gewährleistet sein, dass auch die Gesamtauswirkungen des Bauvorhabens geprüft werden.46 Beim Bau von Erschliessungsstrassen ist zu beachten, dass diese nach Art. 11 Abs. 1 BauV47 grundsätzlich von Anbeginn entsprechend den Bedürfnissen zu dimensionieren und zu gestalten sind, denen sie nach der geltenden Planung dienen sollen (Vollausbau). Ein Teilausbau darf nur bewilligt werden, wenn der spätere Vollausbau rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist (Art. 11 Abs. 3 BauV). Entsprechendes muss auch gelten, wenn eine bestehende Erschliessungsstrasse nachträglich saniert und ausgebaut werden soll, weil sie den Bedürfnissen nicht mehr genügt.48 Die Stadt Thun macht geltend, dass die Flugplatzstrasse unabhängig von der Bewilligung des Abfall-/Entsorgungszentrums saniert und ausgebaut werden soll. Das hier zu beurteilende Projekt ist jedoch – auch was Sanierung und Ausbau der bestehenden Strassenteile betrifft – auf die Zwecke der Erschliessung des Abfall-/Entsorgungszentrums ausgerichtet. Bei den Vorakten findet sich als "orientierende Beilage zum Baugesuch" ein als "Nutzungsvereinbarung" betiteltes Dokument. Darin wird einleitend festgehalten: "Die AVAG will zusammen mit der Stadt Thun ein neues, regionales Entsorgungscenter realisieren. Künftig soll die Erschliessung des neuen Entsorgungszentrums Zollhaus über die Flugplatzstrasse erfolgen, was zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen führt. Die Flugplatzstrasse soll daher eine genügende Leistungsfähigkeit aufweisen, sowie auch ein gutes und sicheres Konzept für die Freizeitangebote der Genossenschaft Sportanlagen Waldeck und dem Flugplatzverein Thun bieten."49 Das Dokument ist von der Projektverfasserin (welche auch für das Projekt betreffend Abfall-/Entsorgungshof verantwortlich zeichnet) unterzeichnet worden. Im Baubewilligungsverfahren bbew 198/2018 betreffend das Abfall-/Entsorgungszentrum wurde ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) erstellt. Dort wird zusammenfassend festgehalten: "Die AG für Abfallverwertung AVAG plant zusammen mit der Stadt Thun im Lerchenfeld ein regionales Entsorgungszentrum. (…) Das eine Hektare grosse Areal in der Arbeitszone Zollhaus ist noch nicht ausreichend erschlossen. Dazu wird von Süden her eine neue Zufahrtsstrasse erstellt und die Flugplatzstrasse ausgebaut. (…) Bei voller Auslastung verursacht das Entsorgungszentrum auf der Zufahrtsstrasse pro Betriebstag einen durchschnittlichen Verkehr von ungefähr 800 Personen- und Lieferwagen und 38 Lastwagen."50 Unter dem Titel "Areal und Erschliessung" wird sodann näher ausgeführt: "Die heutige schmale Flugplatzstrasse genügt den Anforderungen als Zufahrt zum Entsorgungszentrum nicht. Der Abschnitt von der Kreuzung Waldegg bis zur Autobahn soll daher verbreitert, teilweise verlegt und mit Trottoirs auf beiden Seiten sowie zwei Fussgängerquerungen mit Strasseneinengungen ausgestattet werden. Das Strassenbauprojekt der Stadt Thun umfasst neben dem Ausbau der Flugplatzstrasse auch die Erschliessungsstrasse für das Entsorgungszentrum und den P.________weg zu den Sportanlagen. Es wird in einem separaten, unabhängigen Verfahren bewilligt."51 Die Dimensionierung des Strassenausbauprojekts ist demnach auf die Bedürfnisse des Abfall- /Entsorgungszentrums ausgelegt. Ob und inwiefern die Sanierung des fraglichen Strassenabschnitts und dessen Ausbau mit beidseitigen Trottoirs im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BauV bedürfnisgerecht ist, wenn das geplante Abfall-/Entsorgungszentrum auf Parzelle 46 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 5a; vgl. BGE 124 II 293 E. 26b sowie Urteil des Bundesgerichts 1A.115/1998 vom 7. September 1998, abgedruckt in ZBl 2000 S. 83 ff., E. 6 47 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 48 BVR 1994 S. 176 E. 2c) 49 Dokument "Orientierende Beilage zum Baugesuch, Nutzungsvereinbarung" vom 16. Oktober 2018, Vorakten, Plasticmäppli im vorderen Umschlag, S. 2 50 UVB S. 7, Vorakten weisses Mäppli sowie Vorakten des Verfahrens 110/2020/36 pag. 315 51 UVB S. 20, Vorakten weisses Mäppli sowie Vorakten des Verfahrens 110/2020/36 pag. 328 13/17 BVD 110/2019/211 Nr. H.________ nicht erstellt würde, ist nicht klar. Möglicherweise ist zwar die Flugplatzstrasse im gegenwärtigen Zustand sanierungsbedürftig bzw. weist Sicherheitsdefizite auf, die mit einer Verbreiterung durch Trottoirs behoben werden könnten.52 Da aber die Planung im Hinblick auf das Projekt des Abfall-/Entsorgungszentrums erfolgt ist, fand eine Bedürfnisabklärung für den Fall, dass die Nutzung der Flugplatzstrasse unverändert bleibt, nicht statt. Die Leistungsfähigkeit einer Strasse muss auf die Bedürfnisse abgestimmt sein, die sich aus der zonengemässen Nutzung ergeben. Für den bedürfnisgerechten Ausbaustandard kann es (auch im Falle erkennbarer Sanierungsbedürftigkeit) durchaus einen Unterschied machen, ob die Strasse (auch) den Zwecken einer Arbeitszone oder nur den Zwecken einer Zone Sport und Freizeit dient. Vorliegend ist also ungeklärt, für welchen Ausbaustandard bei unverändert zonenkonformer Nutzung ein Bedürfnis besteht. Im Übrigen erscheint fraglich, ob ein Sanierungs- bzw. Ausbauvorhaben der bestehenden Flugplatzstrasse ohne das Abfall-/Entsorgungszentrum gerade bis zum Ort der Abzweigung zum neuen, nicht bewilligungsfähigen Strassenteil reichen würde. Obwohl Art. 11 Abs. 1 BauV die Möglichkeit eines zeitlich gestaffelten Ausbaus mehrerer Strassenabschnitte nicht a priori ausschliesst,53 erscheint es nicht zweckmässig und mangels Abklärung des bedürfnisgerechten Ausbaustandards auch nicht zulässig, das vorliegende Projekt teilweise (ohne Parkplätze und neuen Strassenabschnitt) zu bewilligen. Eine Teilbaubewilligung fällt also ausser Betracht. Eine allfällige Sanierung und ein Ausbau der Flugplatzstrasse ohne Erschliessungsfunktion zugunsten des geplanten Abfall-/Entsorgungszentrums müssten gestützt auf eine entsprechende Bedürfnisabklärung als eigenes, von der Erschliessungsfunktion zugunsten des Abfall- /Entsorgungszentrums entkoppeltes Vorhaben geplant und in einem neuen Verfahren beurteilt werden. 6. Ergebnis a) Nach dem Gesagten verstösst das Projekt insoweit gegen die Zonenordnung, als die Parkplätze und der zu diesen bzw. zur westlichen Parzellengrenze führende neue Strassenabschnitt den Zwecken des auf der Nachbarparzelle geplanten Abfall- /Entsorgungszentrums dienen sollen. Diese Teile des Bauvorhabens erweisen sich als zonenwidrig und können nicht bewilligt werden. Eine Teilbaubewilligung für die übrigen Teile des Bauvorhabens (Sanierung und Ausbau eines bestehenden Abschnitts der Flugplatzstrasse) fällt ausser Betracht, da die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der mit Verfügung vom 6. November 2019 geänderte Gesamtbauentscheid vom 16. September 2019 ist aufzuheben und dem Bauvorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. b) Damit erübrigt sich die Prüfung weiterer gegen das Bauvorhaben vorgebrachter Rügen, namentlich betreffend die ungenügende Abklärung der Verkehrssicherheit. c) Wie gezeigt wurde, sind der gegenwärtige Zustand der Flugplatzstrasse und die Zwecke, zu der sie genutzt wird, nicht entscheidend für das Ergebnis der Beurteilung. Auf den vom Regierungsstatthalter beantragten Augenschein kann verzichtet werden. d) Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Beschwerde den Antrag gestellt, das vorliegende Verfahren solle bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Baugesuch betreffend das Abfall- /Entsorgungszentrum sistiert werden. Nach Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde das 52 Vgl. Stellungnahme des Regierungsstatthalters vom 9. Januar 2020 53 Vgl. BVR 1994 S. 176 E. 2c 14/17 BVD 110/2019/211 Verfahren auf Antrag oder von Amtes wegen einstellen (sistieren), wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Der erstinstanzliche Gesamtbauentscheid betreffend das geplante Abfall-/Entsorgungszentrum auf der Parzelle Nr. H.________ wurde inzwischen gefällt. Das diesbezügliche Baubeschwerdeverfahren (RA Nr. 110/2020/36) wurde parallel zum vorliegenden Verfahren geführt; der Entscheid ergeht ebenfalls am heutigen Tag. Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, besteht zwar ein thematischer Zusammenhang zwischen jenem Vorhaben und dem vorliegend zu beurteilenden Projekt betreffend Sanierung und Ausbau der Flugplatzstrasse. Das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens hängt jedoch nicht von der Bewilligungsfähigkeit des Abfall-/Entsorgungszentrums ab und wird davon auch nicht wesentlich beeinflusst. Es bestand daher kein Anlass für eine Sistierung bis zum rechtskräftigen Entscheid in jenem Verfahren. Mit dem Entscheid in der Sache wird das vorliegende Beschwerdeverfahren abgeschlossen; der Antrag auf Verfahrenssistierung wird damit gegenstandslos. e) Aufgrund des thematischen Zusammenhangs zwischen den Projekten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens RA NR. 110/2020/36 hat die BVD die Akten des Letzteren beigezogen. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass eine Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache losgelöst von der Instruktion und dem Verfahrensergebnis des Verfahrens RA Nr. 110/2020/36 möglich ist. Auch auf die von den Beschwerdeführenden beantragte Zusammenlegung der Verfahren konnte daher verzichtet werden. 7. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Als Bauherrin des streitigen Projekts ist sie in ihren Vermögensinteressen betroffen. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV54). Die Beschwerdegegnerin trägt auch die amtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 52 Abs. 1 BewD). b) Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht Parteikosten im Umfang von Fr. 5'609.05 geltend (Honorar Fr. 4'960.–, Auslagen Fr. 248.–, Mehrwertsteuer Fr. 401.05). Die Höhe des Honorars ist angemessen und die Höhe der Auslagen gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entgegen der Ansicht des Regierungsstatthalters55 waren die Beschwerdeführenden nicht gehalten, zwecks Reduktion von Auslagen und Aufwendungen im vorliegenden Verfahren die selbe Rechtsvertretung zu mandatieren wie im separat geführten Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2020/36. In der Mandatierung einer Rechtsvertretung sind die Parteien grundsätzlich frei (Art. 15 Abs. 1 VRPG) und durch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör geschützt. Der Rahmen der ersatzfähigen Parteikosten (Art. 104 Abs. 1 VRPG) und die Bemessungsvorschriften (Art. 11 54 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 55 Stellungnahme des Regierungsstatthalters vom 10. Februar 2020 15/17 BVD 110/2019/211 Abs. 1 PKV56, Art. 41 Abs. 3 KAG57) sind hier eingehalten. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Beschwerdeführenden die Parteikosten von Fr. 5'609.05 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtbauentscheid vom 16. September 2019 mit den Änderungen gemäss Verfügung vom 6. November 2019 des Regierungsstatthalteramtes Thun wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 16. Oktober 2018 wird der Bauabschlag erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 9'515.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungsstatthalteramt Thun zuständig. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von Fr. 5'609.05 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt C.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Thun, Tiefbauamt, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung 56 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 57 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 16/17 BVD 110/2019/211 Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 4 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Beilage: Auszug aus Geoportal, Basiskarte 17/17