c) Zusammenfassend erweist sich das Bauvorhaben aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht als bewilligungsfähig. Die Stadt Bern hat dem Vorhaben zu Recht den Bauabschlag erteilt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine 18 BGer 1C_4/2014 vom 2.05.2014 E. 3 und 4.1; VGE 2013/314 vom 4.12.2013 E. 3.4 19 Vgl. Fn. 9 und 10