SSV). Die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und die Beurteilung des Einzelfalls ist hingegen Sache der dafür zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden, die dabei einen gewissen Beurteilungsspielraum geniessen.18 Der Begriff der möglichen Beeinträchtigung nach Art. 6 Abs. 1 SVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die rechtsanwendende Behörde auszulegen hat. Dabei kann das SVI- Merkblatt19 mit seinen Kriterien Dienste leisten. Die Rechtsgleichheit bietet keinen Schutz, wenn verschiedene Kantone oder Gemeinden Spielräume bei der Anwendung von Bundesrecht unterschiedlich nutzen.20