Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung setzt voraus, dass die Beurteilung durch die gleiche Behörde erfolgt (siehe oben), was in Bezug auf das vorliegende Bauvorhaben und das angeführte Beispiel in Zürich zum Vornherein nicht der Fall ist. Der Aspekt der Verkehrssicherheit von Strassenreklamen wird abschliessend durch das Bundesrecht geregelt (Art. 6 SVG, Art. 95 ff. SSV).