Die Plakatstelle an der Hausfassade ist parallel zur C.________strasse angeordnet. Freistehende Reklamestellen, die quer zur Strasse stehen, lenken die Verkehrsteilnehmenden stärker ab als Reklamen an Gebäuden.16 Auch diesbezüglich besteht kein vergleichbarer Sachverhalt, so dass der Bauabschlag keine Ungleichbehandlung darstellt. Selbst wenn die Plakatstelle an der Hausfassade zu Unrecht bewilligt worden wäre (vgl. Art. 96 und 97 SSV; Kriterien der Verkehrssicherheit in der BSIG-Information zu Reklamen, S. 19 ff.), bestünde mangels gleicher Sachverhalte kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht.