Das Gebot rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV12 und Art. 10 Abs. 1 KV13) ist verletzt, wenn die gleiche Behörde zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt.14 Die Litfasssäule auf der anderen Seite der Kreuzung (Seite Gymnasium) steht auf einem kleinen Platz und ist deutlich von der Strasse zurückversetzt.15 Sie ist weder von ihrer Art noch vom Standort her vergleichbar mit dem vorliegenden Vorhaben. Die Plakatstelle an der Hausfassade ist parallel zur C.________strasse angeordnet.