Nutzung von fahrzeugähnlichen Geräten auf dem Trottoir gerechnet werden muss. Das Vorhaben würde die Sichtweiten bei der Garagenausfahrt dauerhaft einschränken und kann auch deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht bewilligt werden. 3. Rechtsgleichheit a) Die Beschwerdeführerin rügt, direkt bei der Kreuzung bestehe bereits ein Werbeträger an der Hausfassade. Auf der anderen Seite der Kreuzung habe es zudem eine Litfasssäule. Offensichtlich gehe an diesem Standort keine Gefahr von Werbemittelträgern aus. Der Bauabschlag stelle eine Ungleichbehandlung der Gewerbegenossen dar.