j) In Bezug auf die Garagenausfahrt hielt der OIK II fest, dass die erforderliche Sichtweite von 15 m auf die Mitte des Trottoirs gegen rechts (Richtung Kreuzung) durch das Vorhaben dauerhaft eingeschränkt würde. Dass die Sichtweite zurzeit durch die Sträucher auf dem Nachbargrundstück verstellt ist, spielt für die Beurteilung des Vorhabens keine Rolle. Ein bewilligtes, auf Dauer installiertes Bauvorhaben ist nicht mit Pflanzen vergleichbar ‒ diese können zurückgeschnitten oder gerodet werden. Die beleuchtete, dynamische Werbestelle kann zudem ausfahrende Automobilisten vom Verkehrsgeschehen ablenken, insbesondere bei Dunkelheit.