Die SVI definierte drei Verkehrssituationen mit Sicherheitsanforderungen: Geringe Sicherheitsanforderungen gelten nur bei Strecken, auf denen der motorisierte Individualverkehr MIV alleine (ohne Velo- bzw. Fussverkehr) verkehrt. Mittlere Sicherheitsanforderungen gelten auf Strecken, auf denen der MIV mit Veloverkehr im Längsverkehr auf derselben Fahrbahn oder nur durch Markierung getrennt geführt wird.