g) Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit in mehrerer Hinsicht könne keine Rede sein. Das leichte Gefälle bedeute nicht, dass es sich um eine besonders anspruchsvolle Strecke handle. Die Fahrgeschwindigkeit müsse den Gegebenheiten angepasst werden und liege häufig unter der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Fahrbahnbreite sei insgesamt grosszügig. Es sei klar, dass es bei der Teilung der Fahrbahnen vor der Kreuzung zu einer Verengung der einzelnen Fahrbahnstreifen komme, es sei aber sogar noch ein Mittelstreifen und ein Velostreifen vorhanden.