Der OIK II hielt als Fazit fest: «Die Verkehrssicherheit wird durch den geplanten Werbeträger in mehrerer Hinsicht gefährdet. In diesem anspruchsvollen, stark belasteten Strassenabschnitt darf unmittelbar neben einer Privatausfahrt keine beleuchtete, dynamisch betriebene, fix gebaute Werbefläche stehen. Die Aufmerksamkeit ist dem Verkehrsgeschehen zu widmen und darf nicht derart für Werbezwecke beansprucht werden. Auf das Vorhaben ist zu verzichten.» RA Nr. 110/2019/20 7