Die verlangten Sichtweiten seien abhängig von der signalisierten Geschwindigkeit; für Velos und fahrzeugähnliche Geräte seien sie vom Längsgefälle auf Strasse oder Trottoir abhängig. Im vorliegenden Fall sei nach links (oben) eine Sichtweite von 70 m auf die Fahrspurmitte einzuhalten. Die verlangte Sichtweite auf die Trottoirmitte betrage (bei Längsgefälle von ca. 5 %) nach rechts (unten) 15 m, nach links (oben) 20 m. Die Werbefläche würde die heute durch Büsche ohnehin nicht eingehaltene Sichtweite von 15 m nach rechts auf das Trottoir definitiv (baubewilligt) unterschreiten.