Die Sichtweiten seien in der VSS-Norm SN 640 273a (Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene) geregelt. Bei der Ausfahrt aus der Privatparzelle auf die vortrittsberechtigte C.________strasse müsse die Sicht sowohl nach links auf die Strasse als auch in beiden Blickrichtungen auf das vortrittsberechtigte Trottoir freigehalten werden. Die Beobachtungsdistanz von ausfahrenden Fahrzeugen betrage 3 m. Für die Sicht auf das Trottoir gelte als Haltelinie der äussere Trottoirrand, für die Sicht auf die Strasse sei der Fahrbahnrand massgebend. Die verlangten Sichtweiten seien abhängig von der signalisierten Geschwindigkeit;