In Bezug auf die Verkehrssicherheit des Werbemittelträgers bei der Garagenausfahrt auf Parzelle Nr. D.________ und die Sichtweiten hielt der OIK II fest, die Privatgarage würde heute so nicht bewilligt, weil die Sichtverhältnisse nicht den geltenden Normen entsprächen und weil zum Erreichen oder Verlassen der Garage Rückwärtsmanöver auf dem Trottoir und auf der Strasse nötig seien. Die Sichtweiten seien in der VSS-Norm SN 640 273a (Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene) geregelt.