Bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 96 SSV misst die Rechtsprechung dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei. Bei der Zulassung von Reklamen sollen die Kantone einen strengen Massstab anwenden. Bereits eine potentielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende, mittelbare Gefährdung reicht aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können.6 Ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte, ist auf Grund der Umstände 4 Signalisationsverordnung des Bundesrates vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 5 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01)