«Der Screen beeinträchtigt die Sichtverhältnisse auf die Fussgänger bei Ausfahrt aus der Garage. Dies ist insofern besonders heikel, da sich der Standort in unmittelbarer Nähe zum Schulhaus befindet. Der Standort liegt im Einflussbereich (Verflechtungsbereich) eines Lichtsignalknotens. Die Ablenkung durch den beleuchteten Screen mit wechselnden Motiven wird für einen solchen Bereich als zu hoch eingeschätzt.» c) Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Distanz vom Digital Screen zur Ampelanlage betrage 50 m; der Digital Screen befinde sich somit nicht im 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)