ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2019/20 Bern, 14. Juni 2019 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern vom 8. Januar 2019 (Baukontroll-Nr. 2018-5038; Digital Screen 75-Zoll Werbemittelträger) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Mai 2018 bei der Gemeinde Bern ein Baugesuch ein (datierend vom 11. April 2018) für das Erstellen eines freistehenden Bildschirms als Werbemittelträger. Der Werbebildschirm soll bei der Garageausfahrt der Liegenschaft C.________strasse 29 (Parzelle Bern Gbbl. Nr. D.________) quer zur C.________strasse aufgestellt werden. Geplant ist ein einseitig beleuchteter Digital Screen 75 Zoll für die wechselnde Anzeige von Fremdreklamen. 2. Die Abteilung Verkehrsplanung der Stadt Bern beurteilte das Vorhaben aus Gründen der Verkehrssicherheit als nicht bewilligungsfähig. RA Nr. 110/2019/20 2 Die Beschwerdeführerin hielt an ihrem Bauvorhaben fest. Mit Entscheid vom 8. Januar 2019 erteilte die Stadt Bern den Bauabschlag ohne Publikation des Bauvorhabens. 3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 8. Januar 2019 und Erteilung der Baubewilligung. Eventualiter sei das Baugesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Stadt Bern teilte mit Eingabe vom 6. März 2019 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte und verwies auf den angefochtenen Bauentscheid. Das Rechtsamt wies den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. März 2019 ab. 5. Das Rechtsamt holte vom kantonalen Tiefbauamt, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II) einen Fachbericht zur Verkehrssicherheit ein. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die Beschwerdeführerin machte mit Stellungnahme vom 9. Mai 2019 davon Gebrauch. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. 6. Auf die Rechtsschriften und den Fachbericht des OIK II wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2019/20 3 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin zur Beschwerde befugt (vgl. Art. 40 Abs. 2 BauG) und durch den Bauabschlag beschwert. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Verkehrssicherheit a) Der geplante Digital Screen mit den Rahmenmassen von 240,5 x 113,9 x 22 cm (Hochformat) soll bei der Garagenausfahrt an der Grenze zur Parzelle Nr. 253 installiert werden. Die Ausrichtung des Werbemittelträgers ist quer zur C.________strasse. Die Werbesujets sollen alle 10 Sekunden wechseln, mit Wiederholung nach 60 Sekunden. Es sollen statische Bilder ohne Animation gezeigt werden und der Bildwechsel soll "weich und sanft" erfolgen. Die Betriebszeiten sind von 06.15 Uhr bis 22.15 Uhr vorgesehen.3 b) Die Abteilung Verkehrsplanung der Stadt Bern beurteilte das Vorhaben wie folgt: «Der Screen beeinträchtigt die Sichtverhältnisse auf die Fussgänger bei Ausfahrt aus der Garage. Dies ist insofern besonders heikel, da sich der Standort in unmittelbarer Nähe zum Schulhaus befindet. Der Standort liegt im Einflussbereich (Verflechtungsbereich) eines Lichtsignalknotens. Die Ablenkung durch den beleuchteten Screen mit wechselnden Motiven wird für einen solchen Bereich als zu hoch eingeschätzt.» c) Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Distanz vom Digital Screen zur Ampelanlage betrage 50 m; der Digital Screen befinde sich somit nicht im 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Vorakten pag. 22 und 36 RA Nr. 110/2019/20 4 Einflussbereich der Lichtsignalanlage. Die Strasse und Verkehrssituation seien übersichtlich. Digitale Werbeträger zögen heute wegen ihrer Verbreitung keine höhere Aufmerksamkeit mehr auf sich; beleuchtete Scroller seien seit Jahren üblich. Auf dem Digital Screen würden keine animierten Reklamen, sondern nur statische Bilder gezeigt. Die entspiegelte Glasfront erzeuge keine Blendwirkung. Bei der Garagenausfahrt werde die Sichtweite durch die Bäume und Sträucher auf der Nachbarparzelle beeinträchtigt. Der Digital-Screen sei nicht so gross, dass er sich in Bezug auf die Verkehrssicherheit auswirke. Diese Garagenausfahrt werde kaum je benutzt, zudem erfordere das Ausfahren ohnehin die gesteigerte Aufmerksamkeit der Autofahrer. Bei der Schule handle es sich um ein Gymnasium, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die Schüler über Erfahrung im Strassenverkehr verfügten. Die Schule liege nicht in unmittelbarer Nähe. d) Alle Werbeformen, die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden, gelten als Strassenreklamen (Art. 95 Abs. 1 SSV4). Gemäss Art. 6 SVG5 sind im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen untersagt, die zu Verwechslungen mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Konkretisiert wird diese Vorschrift in den Art. 95 - 100 SSV. Art. 96 Abs. 1 SSV wiederholt den Grundsatz, wonach Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, unzulässig sind und nennt Situationen, die typischerweise zu einer Beeinträchtigung führen. Die Aufzählung in Art. 96 SSV ist jedoch nicht abschliessend. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die Reklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Die Bestimmung stellt auf die "mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" ab. Bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 96 SSV misst die Rechtsprechung dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei. Bei der Zulassung von Reklamen sollen die Kantone einen strengen Massstab anwenden. Bereits eine potentielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende, mittelbare Gefährdung reicht aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können.6 Ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte, ist auf Grund der Umstände 4 Signalisationsverordnung des Bundesrates vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 5 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 6 BGer 1C_4/2014 vom 2.05.2014 E. 3; BGer 2A.112/2007 vom 30.07.2007 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 2A.431/2004 vom 16.12.2004 in BVR 2005 S. 330 E. 2.2; BGer 2A.377/2002 vom 29.01.2003 E. 3.1 in: ZBl 104/2003 S. 664 f.; VGE 2013/314 vom 4.12.2013 E. 3.4, VGE 2008/23439 vom 12.02.2009 E. 3, jeweils mit Hinweisen RA Nr. 110/2019/20 5 und der örtlichen Gegebenheiten von Fall zu Fall zu prüfen. An verkehrstechnisch heiklen Orten können Reklamen in aller Regel nicht bewilligt werden.7 e) Die C.________strasse ist als Gemeindestrasse Teil der Verkehrsachse, die vom E.________platz via F.________brücke zum G.________platz und von dort Richtung H.________ / I.________ oder Richtung J.________ / K.________ führt. Gemäss Planbeilage zum Reklamereglement der Stadt Bern8 gilt sie als Hauptverkehrsstrasse. Entlang der C.________strasse sind Reklamen in allen Formaten und technischen Ausführungen zulässig (vgl. Art. 7 Abs. 1 RR). f) Der OIK beschrieb die Verkehrssituation an der C.________strasse in seinem Fachbericht vom 11. April 2019 wie folgt: «Der gewählte Standort weist mittlere bis hohe Sicherheitsanforderungen auf. Er befindet sich in Fahrtrichtung F.________brücke kurz nach einem ungeregelten Fussgängerstreifen, am Anfang eines Radstreifens und einer überbreiten Fahrspur mit Rechtsabbiegebereich. Die C.________strasse hat ein deutliches Gefälle, so dass Velofahrende auf der Strasse und fahrzeugähnliche Geräte auf dem Trottoir schnell unterwegs sind. Die Fahrzeugdichte ist hoch, der Strassenquerschnitt eng. Sämtliche Verkehrsteilnehmende müssen sich stark auf das Verkehrsgeschehen konzentrieren und brauchen die volle Aufmerksamkeit.» Zur verkehrstechnischen Situation am Standort des Vorhabens hielt er fest: «Die C.________strasse ist eine der meistbefahrenen Strassen in der Stadt Bern. Sie ergänzt den Dreiviertel-Autobahnring und dient als südliche Hauptverbindung West-Ost. Infolge der gradlinigen Führung und dem deutlichen Gefälle sind die Geschwindigkeiten recht hoch. Das geltende Tempo 50 wird nur dank Radarkasten (Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachung) knapp eingehalten. Die Strasse trennt das Wohngebiet im L.________ vom Naherholungsgebiet M.________ und ist insbesondere für Kinder, selbst in Begleitung Erwachsener, schwierig zu queren. Die Strasse wird gemäss Meldungen an die Stadt als gefährlich wahrgenommen. Sie erfordert von Verkehrsteilnehmenden aus mehreren Gründen die volle Aufmerksamkeit: ‒ Der Strassenquerschnitt ist eng, insbesondere [in] Abbiegebereichen, wo der Platz nicht für zwei "echte" Spuren ausreicht. ‒ Die Sichtverhältnisse aus den Seitenstrassen sind schlecht. 7 BGer 2A.249/2000 vom 14.02.2001 E. 3a und 3c 8 Reglement vom 16.05.2004 über die Reklame in der Stadt Bern (Reklamereglement; RR, SSSB 722.51) RA Nr. 110/2019/20 6 ‒ Auf den angrenzenden Fussgängerquerungen ist stets mit Fussverkehr zu rechnen, unterhalb des geplanten Standorts mit Fussgängern bei rot. ‒ Am Abend gibt es, insbesondere bei nasser Strasse, gelegentlich Blendungen. Von einer ausgeleuchteten, dynamischen Werbung können alle Verkehrsteilnehmenden abgelenkt werden. Der rollende Verkehr auf der Strasse Richtung F.________brücke ist ebenso betroffen wie Fussgängerinnen, Fussgänger und Benutzer von fahrzeugähnlichen Geräten auf dem Trottoir ‒ insbesondere vor Autolenkenden aus der Privatausfahrt.» In Bezug auf die Verkehrssicherheit des Werbemittelträgers bei der Garagenausfahrt auf Parzelle Nr. D.________ und die Sichtweiten hielt der OIK II fest, die Privatgarage würde heute so nicht bewilligt, weil die Sichtverhältnisse nicht den geltenden Normen entsprächen und weil zum Erreichen oder Verlassen der Garage Rückwärtsmanöver auf dem Trottoir und auf der Strasse nötig seien. Die Sichtweiten seien in der VSS-Norm SN 640 273a (Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene) geregelt. Bei der Ausfahrt aus der Privatparzelle auf die vortrittsberechtigte C.________strasse müsse die Sicht sowohl nach links auf die Strasse als auch in beiden Blickrichtungen auf das vortrittsberechtigte Trottoir freigehalten werden. Die Beobachtungsdistanz von ausfahrenden Fahrzeugen betrage 3 m. Für die Sicht auf das Trottoir gelte als Haltelinie der äussere Trottoirrand, für die Sicht auf die Strasse sei der Fahrbahnrand massgebend. Die verlangten Sichtweiten seien abhängig von der signalisierten Geschwindigkeit; für Velos und fahrzeugähnliche Geräte seien sie vom Längsgefälle auf Strasse oder Trottoir abhängig. Im vorliegenden Fall sei nach links (oben) eine Sichtweite von 70 m auf die Fahrspurmitte einzuhalten. Die verlangte Sichtweite auf die Trottoirmitte betrage (bei Längsgefälle von ca. 5 %) nach rechts (unten) 15 m, nach links (oben) 20 m. Die Werbefläche würde die heute durch Büsche ohnehin nicht eingehaltene Sichtweite von 15 m nach rechts auf das Trottoir definitiv (baubewilligt) unterschreiten. Weil dabei auch Rückwärtsmanöver aus der Garage betroffen seien und weil die Werbefläche noch beleuchtet werden soll, sei sie abzulehnen. Der OIK II hielt als Fazit fest: «Die Verkehrssicherheit wird durch den geplanten Werbeträger in mehrerer Hinsicht gefährdet. In diesem anspruchsvollen, stark belasteten Strassenabschnitt darf unmittelbar neben einer Privatausfahrt keine beleuchtete, dynamisch betriebene, fix gebaute Werbefläche stehen. Die Aufmerksamkeit ist dem Verkehrsgeschehen zu widmen und darf nicht derart für Werbezwecke beansprucht werden. Auf das Vorhaben ist zu verzichten.» RA Nr. 110/2019/20 7 g) Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit in mehrerer Hinsicht könne keine Rede sein. Das leichte Gefälle bedeute nicht, dass es sich um eine besonders anspruchsvolle Strecke handle. Die Fahrgeschwindigkeit müsse den Gegebenheiten angepasst werden und liege häufig unter der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Fahrbahnbreite sei insgesamt grosszügig. Es sei klar, dass es bei der Teilung der Fahrbahnen vor der Kreuzung zu einer Verengung der einzelnen Fahrbahnstreifen komme, es sei aber sogar noch ein Mittelstreifen und ein Velostreifen vorhanden. Der Werbemittelträger könne auf einer Strecke von knapp 30 m wahrgenommen werden. Der Streckenabschnitt, in dessen Sichtdistanz sich der Werbemittelträger befinde, sei zweispurig und übersichtlich. Bis die Fahrzeuge effektiv nebeneinander fahren resp. stehen würden, sei der Werbemittelträger bereits nicht mehr wahrnehmbar und aus dem Sichtfeld verschwunden. Erst bei der Ampel teile sich der Verkehr in zwei Kolonnen auf; bis dorthin werde im Schritttempo gefahren. Auf der Höhe des ungeregelten Fussgängerstreifens weiter oben sei der Werbemittelträger nicht erkennbar und könne auch nicht zur Ablenkung führen. Das gleiche gelte für den Fussgängerübergang bei der Kreuzung O.________strasse. Der Bildwechsel erfolge sanft und habe kein Ablenkungspotential. Gemäss SVI Merkblatt 2016/01 würden maximal 12 % der motorisierten Verkehrsteilnehmer vom dynamischen Aspekt der Werbung betroffen. Das bedeute, dass die Werbung von 88 % der Verkehrsteilnehmenden als statisch wahrgenommen werde. Die Verkehrssituation sei nicht derart komplex, wie sie im Fachbericht dargestellt werde. Die einzige Gefährdung liege in der Sichtbeschränkung durch die Pflanzen auf dem Nachbargrundstück. Durch die Platzierung des Screens würden die Sichtweiten nicht zusätzlich eingeschränkt. Die geforderte Beobachtungsdistanz sei nur einseitig bezüglich des Trottoirs nicht gewährleistet. Ein ausfahrendes Auto müsse aber ohnehin langsam auf das Trottoir rollen, bevor es in den Verkehr einbiege. h) Die C.________strasse ist gerade und hat zwischen dem E.________platz und der F.________brücke ein deutliches Gefälle, was auch die Sicht auf untere Streckenabschnitte erlaubt. Die Strecke verleitet damit zu zügigem Fahren. Die gerade Streckenführung darf aber nicht darüber hinweg täuschen, dass verkehrstechnisch eine komplexe Situation vorliegt: Zum einen münden zwischen E.________platz und der Kreuzung mit der O.________strasse fünf Seitenstrassen sowie eine Stichstrasse in die C.________strasse ein, wobei die Sichtverhältnisse nicht gut sind, und es gibt zwei Fussgängerstreifen, wovon nur der obere mit einer Lichtsignalanlage gesteuert wird. Im RA Nr. 110/2019/20 8 Bereich des ungeregelten Fussgängerstreifens (Querung P.________strasse) wäre die geplante Werbestelle für die Autolenker und -lenkerinnen bereits teilweise sichtbar. Bei Fussgängerstreifen ist auch mit Verkehrsteilnehmenden zu rechnen, die mit fahrzeugähnlichen Geräten schnell unterwegs sind. Gemäss OIK II ist vorliegend auch der ampelgesteuerte Fussgängerstreifen vor der Kreuzung mit der O.________strasse in die Beurteilung einzubeziehen. Dieser Fussgängerstreifen liegt in unmittelbarer Nähe des Schulhauses. Der geplante Werbebildschirm ist bei diesem Fussgängerstreifen zwar nicht mehr im Blickfeld. Zu berücksichtigen ist aber der Bremsweg. Damit ein Auto rechtzeitig anhalten kann, müssen Fussgänger, welche die Strasse allenfalls bei Rot überqueren, frühzeitig wahrgenommen werden. Die Distanz zwischen dem Werbebildschirm und dem Haltebalken vor dem Fussgängerstreifen beträgt nur etwa 20 m. Die verkehrstechnische Komplexität der Strecke liegt auch darin, dass die Verkehrsführung ein Einspuren erfordert. Vor der Kreuzung mit der O.________strasse teilt sich die Fahrspur in zwei Spuren auf. Während Fahrzeuge im oberen Teil der C.________strasse bei der Abzweigung zur Q.________strasse auf der rechten Spur bleiben müssen, wenn sie geradeaus weiterfahren wollen, ist es vor der Kreuzung mit der O.________strasse gerade umgekehrt: Nur die linke Spur führt geradeaus weiter Richtung F.________brücke, während die Rechte Spur ausschliesslich zum Rechtsabbiegen dient. Dabei konnten aufgrund der engen Verhältnisse keine mit Streifen getrennten Spuren ausgebildet werden. Dass sich neben den beiden engen Fahrspuren auch noch ein Radstreifen befindet, bedeutet nicht, dass grosszügige Platzverhältnisse bestünden, im Gegenteil: der Radstreifen steht ja den Radfahrern und Radfahrerinnen zur Verfügung. Da es sich um eine wichtige Durchgangsstrasse handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die meisten Verkehrsteilnehmenden mit der Verkehrsführung vertraut sind. Vor der Aufteilung in zwei Spuren ist ihre ganze Aufmerksamkeit gefordert, zumal die Einspurstrecke nicht nur eng, sondern auch kurz ist. Im Bereich, wo die Aufweitung der Strasse für die Einspurstrecke beginnt, ist der geplante Werbemittelträger vollständig im Blickfeld der Fahrzeuglenkenden. Es muss davon ausgegangen werden, dass er die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden auf sich zieht, zumal er freistehend ist, quer zur Strassenachse steht und die Strasse abfallend ist. Die Distanz zwischen der geplanten Werbestelle und dem Haltebalken vor der Ampel beträgt nur ca. 20 m. Der Aussage der Beschwerdeführerin, dass sich der Verkehr nicht teile, solange er rolle und dass bis zur Ampel Schritttempo gefahren würde, kann nicht RA Nr. 110/2019/20 9 gefolgt werden. Solches mag bei sehr hohem Verkehrsaufkommen mit Staubildung gelten. Bei normaler Verkehrsdichte wird bis zur Ampel ein höheres Tempo gefahren, erst recht wenn sie noch auf Grün steht. Trotz gerader Strasse erfordert die Strecke zwischen dem E.________platz und der Kreuzung mit der O.________strasse von den Fahrzeuglenkenden die volle Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen, und dies insbesondere im Bereich zwischen der Kreuzung mit der P.________strasse und der Kreuzung mit der O.________strasse. Dies gilt erst recht bei Nässe und schlechten Lichtverhältnissen. Dann würde der beleuchtete Werbemittelträger besonders hervorstechen und hätte ein grosses Ablenkungspotential ‒ auch wenn die Bildschirmoberfläche entspiegelt ist. i) Eine beleuchtete Werbestelle fällt naturgemäss stark auf, vor allem wenn es sich wie vorliegend um einen digitalen Bildschirm mit wechselnder (dynamischer) Werbung handelt. Ein Werbemittelträger mit Bildwechsel hat gegenüber statischer Werbung ein grösseres Ablenkungspotential. Das Forschungsprojekt 2010/001 der Schweizerischen Vereinigung der Verkehrsingenieure und Verkehrsexperten (SVI) ergab, dass sowohl statische als auch dynamische Werbung bei Automobilisten zu Ablenkung führt, was sich durch Abweichen von der idealen Fahrlinie äusserte. Dabei war die Spurabweichung bei dynamischer Werbung signifikant höher als bei statischen Plakaten und bei statischer Werbung höher als in Situationen ohne Werbung. Dynamische Werbung führt zu mehr und längeren Fixationen (gezieltes Betrachten von Objekten im Aussenraum) als statische Werbung, wobei die Dauer der Fixation auch von der Verkehrssituation abhängt.9 Wieviele Verkehrsteilnehmende vorliegend den Werbemittelträger als dynamisch wahrnehmen würden, hängt unter anderem vom gefahrenen Tempo und dem Intervall der Sujetwechsel ab. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Zahl von 12 % der Verkehrsteilnehmenden beruht auf der Annahme, dass mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren wird, die Wahrnehmungsdistanz der Werbestelle 40 m beträgt und der Bildwechsel alle 25 Sekunden erfolgt.10 Vorliegend soll die Reklame alle 10 Sekunden wechseln. Da zudem davon ausgegangen werden kann, dass die Fahrzeuge wegen der Lichtsignalanlage nicht immer 50 km/h fahren, würde der Werbemittelträger bei gleicher Wahrnehmungsdistanz von wesentlich mehr Verkehrsteilnehmenden als dynamisch wahrgenommen. 9 Reklame im Strassenraum, Hrsg. Bundesamt für Strassen, Februar 2016, S. 64, S. 51; SVI Merkblatt 2016/01 Reklame im Strassenraum S. 1 und 3 10 SVI Merkblatt 2016/01 "Reklame im Strassenraum" S. 2 RA Nr. 110/2019/20 10 Die SVI definierte drei Verkehrssituationen mit Sicherheitsanforderungen: Geringe Sicherheitsanforderungen gelten nur bei Strecken, auf denen der motorisierte Individualverkehr MIV alleine (ohne Velo- bzw. Fussverkehr) verkehrt. Mittlere Sicherheitsanforderungen gelten auf Strecken, auf denen der MIV mit Veloverkehr im Längsverkehr auf derselben Fahrbahn oder nur durch Markierung getrennt geführt wird. Hohe Sicherheitsanforderungen bestehen bei Stellen, an denen sich Bewegungslinien von motorisiertem und Fuss- und Veloverkehr kreuzen, das heisst vor allem Querungs-, bzw. Verflechtungsstellen und Fuss- und Veloverkehr von bzw. mit Fahrspuren des MIV. Je nach Situation muss dabei ein Bereich von bis zu 40 m Entfernung vom Plakatstandort in die Prüfung miteinbezogen werden.11 Gemäss OIK II liegt vorliegend eine Situation mit mittleren bis hohen Sicherheitsanforderungen vor. Nach dem Gesagten besteht kein Grund, von der überzeugenden Beurteilung des OIK II und der Vorinstanz abzuweichen. Der digitale Werbebildschirm würde an einem verkehrstechnisch anspruchsvollen und stark belasteten Strassenabschnitt stehen, wo die Verkehrsteilnehmenden ihre volle Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen richten müssen. Der geplante Werbemittelträger kann zu Ablenkung von Verkehrsteilnehmenden führen und die Verkehrssicherheit gefährden. Nach der Rechtsprechung genügt bereits eine potentielle Verkehrsgefährdung (vgl. oben Erwägung 2 c). j) In Bezug auf die Garagenausfahrt hielt der OIK II fest, dass die erforderliche Sichtweite von 15 m auf die Mitte des Trottoirs gegen rechts (Richtung Kreuzung) durch das Vorhaben dauerhaft eingeschränkt würde. Dass die Sichtweite zurzeit durch die Sträucher auf dem Nachbargrundstück verstellt ist, spielt für die Beurteilung des Vorhabens keine Rolle. Ein bewilligtes, auf Dauer installiertes Bauvorhaben ist nicht mit Pflanzen vergleichbar ‒ diese können zurückgeschnitten oder gerodet werden. Die beleuchtete, dynamische Werbestelle kann zudem ausfahrende Automobilisten vom Verkehrsgeschehen ablenken, insbesondere bei Dunkelheit. Der Umstand, dass ohnehin langsam ausgefahren werden muss, bedeutet nicht, dass eine bereits bestehende, nicht regelkonforme Situation, durch ein fest installiertes Bauvorhaben verstärkt werden darf. Hinzu kommt, dass auf der andern Seite der Kreuzung ein Schulhaus liegt (Gymnasium L.________), so dass auch von unten (rechts) mit erhöhtem Fussgängerverkehr oder der 11 Reklame im Strassenraum, a.a.O., S. 65; SVI-Merkblatt 2016/01 S. 1 RA Nr. 110/2019/20 11 Nutzung von fahrzeugähnlichen Geräten auf dem Trottoir gerechnet werden muss. Das Vorhaben würde die Sichtweiten bei der Garagenausfahrt dauerhaft einschränken und kann auch deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht bewilligt werden. 3. Rechtsgleichheit a) Die Beschwerdeführerin rügt, direkt bei der Kreuzung bestehe bereits ein Werbeträger an der Hausfassade. Auf der anderen Seite der Kreuzung habe es zudem eine Litfasssäule. Offensichtlich gehe an diesem Standort keine Gefahr von Werbemittelträgern aus. Der Bauabschlag stelle eine Ungleichbehandlung der Gewerbegenossen dar. Das Gebot rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV12 und Art. 10 Abs. 1 KV13) ist verletzt, wenn die gleiche Behörde zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt.14 Die Litfasssäule auf der anderen Seite der Kreuzung (Seite Gymnasium) steht auf einem kleinen Platz und ist deutlich von der Strasse zurückversetzt.15 Sie ist weder von ihrer Art noch vom Standort her vergleichbar mit dem vorliegenden Vorhaben. Die Plakatstelle an der Hausfassade ist parallel zur C.________strasse angeordnet. Freistehende Reklamestellen, die quer zur Strasse stehen, lenken die Verkehrsteilnehmenden stärker ab als Reklamen an Gebäuden.16 Auch diesbezüglich besteht kein vergleichbarer Sachverhalt, so dass der Bauabschlag keine Ungleichbehandlung darstellt. Selbst wenn die Plakatstelle an der Hausfassade zu Unrecht bewilligt worden wäre (vgl. Art. 96 und 97 SSV; Kriterien der Verkehrssicherheit in der BSIG-Information zu Reklamen, S. 19 ff.), bestünde mangels gleicher Sachverhalte kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht. Einem Gleichbehandlungsanspruch stünde vorliegend überdies das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit entgegen.17 Die negative Beurteilung des geplanten Werbestandorts beruht auf sachlichen Gründen; 12 Bundesverfassung (BV; SR 101) 13 Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) 14 Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, S. 426; BGE 112 Ia 193 E. 2b 15 Vgl. Foto Beschwerdebeilage Nr. 10 16 Vgl. BSIG-Information "Reklamen" BSIG-Nr. 7/725.1/8.1, S. 20 17 Vgl. Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in ZBl 2011 S. 58 ff., S. 68 ff.; statt vieler BGE 136 I 65 E. 5.6; VGE 2018/23 vom 13.09.2018 E. 5.2 RA Nr. 110/2019/20 12 sie greift nicht in den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ein (Art. 27 und Art. 94 Abs. 4 BV). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten wird nicht verletzt. b) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das SVI-Merkblatt "Reklamen im Strassenraum" wolle interkantonal und zwischen den Städten eine einheitliche Praxis gewährleisten. In Zürich bestehe seit 2013 ein Digital-Screen am Escher-Wyss-Platz, wo Busse, Trams, Fussgänger und Velos verkehrten. Der Bauabschlag stelle eine interkantonale Ungleichbehandlung dar. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung setzt voraus, dass die Beurteilung durch die gleiche Behörde erfolgt (siehe oben), was in Bezug auf das vorliegende Bauvorhaben und das angeführte Beispiel in Zürich zum Vornherein nicht der Fall ist. Der Aspekt der Verkehrssicherheit von Strassenreklamen wird abschliessend durch das Bundesrecht geregelt (Art. 6 SVG, Art. 95 ff. SSV). Die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und die Beurteilung des Einzelfalls ist hingegen Sache der dafür zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden, die dabei einen gewissen Beurteilungsspielraum geniessen.18 Der Begriff der möglichen Beeinträchtigung nach Art. 6 Abs. 1 SVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die rechtsanwendende Behörde auszulegen hat. Dabei kann das SVI- Merkblatt19 mit seinen Kriterien Dienste leisten. Die Rechtsgleichheit bietet keinen Schutz, wenn verschiedene Kantone oder Gemeinden Spielräume bei der Anwendung von Bundesrecht unterschiedlich nutzen.20 c) Zusammenfassend erweist sich das Bauvorhaben aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht als bewilligungsfähig. Die Stadt Bern hat dem Vorhaben zu Recht den Bauabschlag erteilt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine 18 BGer 1C_4/2014 vom 2.05.2014 E. 3 und 4.1; VGE 2013/314 vom 4.12.2013 E. 3.4 19 Vgl. Fn. 9 und 10 20 Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, S. 426 RA Nr. 110/2019/20 13 Pauschalgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21). Darin enthalten ist auch die Gebühr für den Fachbericht des TBA OIK II. b) Der Vorinstanz sind keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid (Bauabschlag) der Stadt Bern vom 8. Januar 2019 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, eingeschrieben - TBA OIK II, zur Kenntnis, per Kurier Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2019/20 14