104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.44 Die Parteikosten der Beschwerdeführerin werden somit auf Fr. 3'007.80 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) festgelegt. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Sistierungsverfügung des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 2. Dezember 2019 (bbew 129/2019) wird aufgehoben. Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau wird angewiesen, das Baubewilligungsverfahren fortzusetzen.