Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 3'239.40 (Honorar Fr. 2'900.00, Auslagen Fr. 107.80, Mehrwertsteuer Fr. 231.60). Das Honorar inkl. Auslagen gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist43 und somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.