d) Es ist zudem irrelevant, ob die Planungszone bereits rechtskräftig ist oder nicht. Entscheidend für die Frage, ob eine Planungszone für ein Bauvorhaben gilt und dieses sistiert werden muss, ist lediglich, ob die in Art. 62 Abs. 2 BauG genannten Voraussetzungen vorliegen. Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Sistierungsverfügung aufzuheben. Die Vorinstanz hat das Baugesuch der Beschwerdeführerin nach bisherigem Recht zu beurteilen. 4. Kosten