Die ehemalige Gärtnerei, die vom Bauvorhaben betroffen ist, befindet sich seit vielen Jahren in einem ISOS-Gebiet. Die Gemeinde wusste also bereits zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin ihr Vorprojekt eingereicht hat, von den Aspekten hinsichtlich Gewässerraum, Hochwasser- und Ortsbildschutz. Insgesamt liegt daher keine wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderung der Verhältnisse vor, womit die Planungszone gegenüber dem Baugesuch der Beschwerdeführerin keine Wirkung entfaltet. Dementsprechend besteht kein Grund, das Baubewilligungsverfahren zu sistieren.