b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, es seien keine Gründe ersichtlich, dass sich zwischen dem 17. August 2019 und dem 9. September 2019 die Verhältnisse so wesentlich geändert hätten, dass eine Planungszone, welche das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin betrifft, erlassen werden könnte. Entsprechend sei das Baubewilligungsverfahren nach bisherigem Recht weiterzuführen. Die Vorinstanz äusserte sich hierzu weder in der angefochtenen Sistierungsverfügung, noch in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2020. Auch die Gemeinde hat sich in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 nicht dazu vernehmen lassen.