Der blosse Revisionsbedarf der Ortsplanung genügt jedoch noch nicht für die Annahme von wesentlich veränderten Verhältnissen. Auch neue Einsichten der Gemeinde stellen für sich keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar.36 Der relevante Zeitraum, innerhalb dessen zu berücksichtigende wesentliche Verhältnisse eintreten können, beginnt mit der fristauslösenden Mitteilung der Bauabsicht, das heisst mit dem Einreichen des Baugesuches oder des Vorprojektes und endet mit der Bekanntmachung der Planungszone.