Die Gemeinde hat insbesondere aufzuzeigen, inwiefern sich die planerische bzw. bauliche Situation seit Einreichen des Baugesuchs bzw. Vorprojekts verändert haben soll. So können veränderte Verhältnisse beispielsweise in einer Änderung des Bundesrechts begründet sein. Ebenso können, selbst wenn bereits vor Einreichen des Baugesuches oder des Vorprojektes einzelne Schritte einer Ortsplanungsrevision durchgeführt wurden, auch die weiteren Revisionsschritte als wesentliche Veränderung der Umstände gelten, wobei dies stets im Einzelfall zu beurteilen ist. Der blosse Revisionsbedarf der Ortsplanung genügt jedoch noch nicht für die Annahme von wesentlich veränderten Verhältnissen.