BauG lässt sich nicht entnehmen, was unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu verstehen ist.34 Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommen als massgebliche Verhältnisse sowohl tatsächliche und rechtliche Umstände in Betracht. Hierbei hat eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der entstehenden Planung und dem privaten Interesse der Bauherrschaft an der Realisierung ihres Bauvorhabens nach dem (noch) geltenden Recht zu erfolgen.35 Die Gemeinde hat insbesondere aufzuzeigen, inwiefern sich die planerische bzw. bauliche Situation seit Einreichen des Baugesuchs bzw. Vorprojekts verändert haben soll.