a) Ist die Planungszone nicht innert drei Monaten, seitdem die Bauwilligen ein Baugesuch eingereicht oder in Form eines Vorprojektes ihre Bauabsicht mitgeteilt haben, aufgelegt worden, so ist sie gegenüber dem gleichen Vorhaben seitens des Gemeinwesens, dem das Vorhaben als Baugesuch oder als Vorprojekt durch Zustellung zur Kenntnis gebracht worden ist, während fünf Jahren nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse inzwischen wesentlich verändert haben (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BauG). Den Materialien zu Art. 62 Abs. 2 BauG lässt sich nicht entnehmen, was unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu verstehen ist.34