Projekt, das Gegenstand der Voranfrage war. Daher hat die Planungszone unter Vorbehalt von Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BauG keine Auswirkungen auf das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin. 3. Planungszone, wesentlich veränderte Verhältnisse (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BauG)