62 Abs. 2 BauG ist dies jedoch irrelevant - entscheidend ist vielmehr, dass die Bauabsicht der Beschwerdeführerin für die Gemeinde deutlich erkennbar war. Die Beschwerdeführerin hat der Gemeinde nicht nur allgemeine, sondern sehr konkrete Fragen zu den baupolizeilichen Vorschriften gestellt. Da die Gemeinde der Beschwerdeführerin daraufhin im positiven Sinne antwortete und die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht per se verneinte, musste die Beschwerdeführerin ihre Bauabsicht anschliessend nicht nochmals explizit äussern.