Die Gemeinde macht in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 geltend, sie habe nur Fragen zu baupolizeilichen Massen (Baumasse) und zu baurechtlichen Fragen beantwortet. Sinngemäss bringt sie vor, dass ihre Beantwortung der Vorabklärung nicht abschliessend gewesen sei. Der Gemeinde ist zwar zuzustimmen, dass es sich bei ihrer Antwort auf die E-Mail der Beschwerdeführerin nicht um eine formelle Bestätigung der Bewilligungsfähigkeit handelt. Für die Auslösung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 62 Abs. 2 BauG ist dies jedoch irrelevant - entscheidend ist vielmehr, dass die Bauabsicht der Beschwerdeführerin für die Gemeinde deutlich erkennbar war.