der Bauverwalter von einer konkreten Bauabsicht und einem konkreten Projekt ausging. Daher ist bei der Eingabe vom 15. Mai 2019 von einem Vorprojekt im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BauG auszugehen. Unbeachtlich ist, dass die E-Mail mit «Vorabklärungen» und nicht etwa als Vorprojekt bzw. Voranfrage bezeichnet ist. Für die Erkennbarkeit der Bauabsicht ist ebenso wenig entscheidend, auf welche Art und Weise ein Vorprojekt bei der Gemeinde eingereicht wird (postalisch oder elektronisch). Auch die fehlende Datierung der Pläne vermag die Erkennbarkeit der Bauabsicht nicht zu vermindern. Einerseits schreibt Art. 62 Abs. 2 BauG nicht explizit vor, dass ein Vorprojekt datiert werden muss.