Im Gegensatz dazu genügen sehr allgemeine Anfragen, beispielsweise hinsichtlich der grundsätzlichen Bebaubarkeit einer Parzelle, nicht. Zudem dürfen an ein Vorprojekt keine höheren Anforderungen als an ein Baugesuch, das ohne Weiteres die Dreimonatsfrist auslöst, gestellt werden. So löst auch ein Baugesuch, das formell noch nicht allen gesetzlichen Anforderungen entspricht, da beispielsweise die Pläne noch nicht unterzeichnet sind, die Rechtshängigkeit des Baubewilligungsverfahrens23 und damit einhergehend die Dreimonatsfrist aus. Dasselbe muss für ein Vorprojekt gelten.