Aufgrund des Wortlautes von Art. 62 Abs. 2 BauG sowie Sinn und Zweck der Norm muss massgebend sein, ob für die Behörde durch die Eingabe der Bauherrschaft deren Bauabsicht erkennbar ist. Die BVD hat das Vorliegen eines Vorprojektes unter anderem bejaht, wenn die genaue Lage und Dimension des Bauvorhabens bekannt sind, dessen Nutzungszweck klar umschrieben ist und Angaben zur Zonenkonformität vorliegen, mithin wenn bei der Beurteilung der Voranfrage bereits konkrete Angaben vorhanden sind.22 Daraus folgt, dass für die Behörde klar erkennbar sein muss, welche Parzellen betroffen sind.