Da weder der Begriff des Vorprojekts noch der Voranfrage im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BauG abschliessend definiert ist, muss im konkreten Einzelfall entschieden werden, ob ein Vorprojekt vorliegt, das die Dreimonatsfrist auslöst. Den Materialien zufolge genügt zur Auslösung der Dreimonatsfrist die Einreichung eines Baugesuchs oder eine «entsprechende Mitteilung eines Bauwilligen». Konkretere Kriterien, was eine solche Mitteilung enthalten muss bzw. wann von einem Vorprojekt im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BauG auszugehen ist, werden in den Materialien jedoch keine genannt.21 Aufgrund des Wortlautes von Art.