Kirchendirektion18 hat allerdings mit Entscheid vom 18. Juli 2001 erwogen, das Einreichen eines Vorprojekts als blosse Voranfrage löse die dreimonatige Frist dann noch nicht aus, wenn die Bauherrschaft nach einer negativen Antwort auf die Voranfrage nicht eindeutig und zweifelsfrei die Absicht äussere, das Projekt trotzdem als Baugesuch einreichen zu wollen.19 Das Verwaltungsgericht hat diese Frage offen gelassen, aber festgehalten, dass eine Voranfrage, auf die eine positive Antwort ergeht, die Dreimonatsfrist auslöst.20