Mittels einer Bauvoranfrage wird eine Behörde um Auskunft über die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens ersucht. Grundsätzlich haben Bauvoranfragen zwar keine Rechtswirkungen - die Behörde ist in einem späteren Baubewilligungsverfahren nicht an ihre Auskunft gebunden und die Voranfrage wahrt grundsätzlich keine Fristen. Wird ein Vorprojekt jedoch in Form einer Voranfrage eingereicht, vermag dies grundsätzlich die dreimonatige Frist nach Art. 62 Abs. 2 BauG auszulösen.17 Die Justiz-, Gemeinde- und