e) Vorliegend ist zunächst umstritten, ob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15. Mai 2019 ein Vorprojekt im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BauG eingereicht hat. Der Begriff des Vorprojektes wird weder im Baugesetz noch in den anderen relevanten baurechtlichen Erlassen definiert. In der Rechtsprechung wird anstelle des Begriffs «Vorprojekt» teilweise auch der Begriff der «Bauvoranfrage» verwendet oder von «Vorprojekt in Form einer Voranfrage» gesprochen.16 Mittels einer Bauvoranfrage wird eine Behörde um Auskunft über die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens ersucht.