d) Die Gemeinde bringt in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 vor, sie sei mit E- Mail vom 15. Mai 2019 durch die Architekten der Beschwerdeführerin um diverse Vorabklärungen gebeten worden. Der E-Mail seien unter dem Titel «Vorabklärungen» undatierte Situations- und Konzeptpläne als Plangrundlagen angehängt gewesen. Eine Bauabsicht per se könne nicht daraus abgeleitet werden. Ein Vorprojekt sei nicht eingereicht worden. Die Gemeinde habe Fragen zu baupolizeilichen Massen und zu baurechtlichen Fragen beantwortet. Hingegen habe sie die Baubewilligungsfähigkeit nicht bestätigt. Als Stichtag gelte der Baueingabetermin vom 5. Juli 2019.