c) Die Vorinstanz hat sich in der Sistierungsverfügung und in der Vernehmlassung vom 9. Januar 2020 nicht damit auseinandergesetzt, ob die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2019 ein Vorprojekt eingereicht hat und die Dreimonatsfrist gemäss Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BauG eingehalten wurde. Sie hält in der Sistierungsverfügung lediglich fest, es sei das gesamte Bauvorhaben von der Planungszone betroffen, weshalb das Baubewilligungsverfahren sistiert werden müsse. Da von einer Sistierung nur mit Zustimmung der Gemeinde abgesehen werden könne und eine solche vorliegend fehle, bestehe kein Grund für eine Ausnahme.14