b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am 15. Mai 2019 eine Bauvoranfrage für das nun sistierte Bauprojekt bei der Gemeinde eingereicht. Auf die Voranfrage sei am 17. Mai 2019 eine positive Antwort erfolgt, das heisst die Gemeinde habe dem Vorprojekt grundsätzlich die Bewilligungsfähigkeit attestiert. Damit habe die Dreimonatsfrist gemäss Art. 62 Abs. 2 BauG begonnen und spätestens am 17. August 2019 geendet. Der Gemeinderat habe die Planungszone aber erst am 9. September 2019 beschlossen. Die Dreimonatsfrist sei damit abgelaufen.